Eigentlich ist eine zweifelsfrei geklärte Identität Voraussetzung für die Einbürgerung. In der Praxis kommt es dennoch vor, dass ein Ausländer Deutscher wird, der keine oder falsche Papiere vorgelegt hat. Ein Massenphänomen ist das aber nicht.
Seit der Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts vor zehn Jahren haben mehr als 300 Eingebürgerte ihre deutsche Staatsangehörigkeit wegen Täuschung, Bestechung oder falscher Angaben später wieder verloren. Das erfuhr die Deutsche Presse-Agentur aus dem Bundesinnenministerium.
Seit Februar 2009 kann eine Einbürgerung in den ersten fünf Jahren rückgängig gemacht werden, wenn sich herausstellt, dass der Verwaltungsakt „durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden sind“. Das gilt auch dann, wenn der Betroffene dadurch staatenlos wird. Hat die Rücknahme der Staatsangehörigkeit Auswirkungen auf den Status von Angehörigen, ist für diese eine „Ermessensentscheidung zu treffen“, auch unter Beachtung des Kindeswohls.
Das Bundesinnenministerium will spätestens im Frühherbst einen Entwurf für eine Reform des Gesetzes vorlegen. Er sieht eine Verlängerung der Frist von fünf auf zehn Jahre vor. Außerdem sollen Zeiten eines rechtmäßigen Aufenthalts unter einer falschen Identität künftig nicht mehr auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet werden.
Die Umfrage eines Arbeitskreises der Innenministerkonferenz bei den Ländern ergab über 300 Verdachtsfälle, in denen sich erst nach mehr als fünf Jahren herausgestellt hatte, dass der Eingebürgerte falsche Angaben zu seiner Identität gemacht hatte. Nicht alle Länder hatten konkrete Zahlen zu der Umfrage beigesteuert.
Laut Bundesinnenministerium erfahren die Behörden meist von der Täuschung, weil Eingebürgerte nach Ablauf der fünf Jahre selbst um eine Berichtigung ihrer Identität nachsuchen - etwa um Dokumente für eine Eheschließung vorlegen zu können. Den Angaben zufolge haben in Bayern seit der 2009 in Kraft getretenen Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes 85 Eingebürgerte nach Ablauf der Frist einen entsprechenden Wunsch geäußert. „Die Dunkelziffer der unerkannt gebliebenen Identitätstäuschungen wird nach Einschätzung einiger Länder vor diesem Hintergrund als hoch angesehen“, hieß es aus dem Bundesinnenministerium.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hatte 2013 der Klage eines pakistanischen Staatsangehörigen stattgegeben, der die Rücknahme seiner Einbürgerung nicht akzeptieren wollte. Er hatte 1995 einen Asylantrag gestellt und sich dabei als afghanischer Staatsangehöriger ausgegeben. 2004 wurde er unter der falschen Identität eingebürgert. 2011 beantragte er, seine Personalien zu berichtigen. Der Fall beschäftigte später auch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, das ebenfalls zu dem Schluss kam, die Einbürgerung habe Bestand.
Bundesverwaltungsgericht zu Einbürgerung trotz arglistiger Täuschung 2014
dpa
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