Durchsuchung einer Redaktion rechtswidrig

20.03.2013 | Stand 03.12.2020, 0:22 Uhr

Augsburg (dk) Eine Durchsuchungsanordnung für die Räume der "Augsburger Allgemeinen" war rechtswidrig. Dies entschied das Landgericht Augsburg in einem Beschwerdeverfahren. Die Polizei hatte im Januar bei dem Verlag die persönlichen Daten eines Internetforumnutzers beschlagnahmt. Hintergrund war eine Strafanzeige des Augsburger Ordnungsreferenten Volker Ullrich (CSU), der sich beleidigt sah.

Journalistenverbände hatten die Aktion scharf kritisiert und von einem überzogenen Vorgehen gesprochen. Zu einer Durchsuchung der Redaktion war es zwar nicht gekommen, weil die Zeitung die Daten der Polizei übergab, um die drohende Durchsuchung zu verhindern. Die Richter bemängelten nun aber, dass das Amtsgericht gar keine Anordnung zur Durchsuchung der Räume und Beschlagnahme der Daten hätte erlassen dürfen. Denn die Äußerungen des Users, durch die sich der Referent beleidigt fühlte, seien bei einer Gesamtbetrachtung als nicht strafbar anzusehen, teilte das Landgericht am Mittwoch mit.

In dem Interneteintrag ging es um das nächtliche Verkaufsverbot von Alkohol an Tankstellen. Die Kritik an Ullrich "stelle lediglich eine subjektive Bewertung der Haltung des Ordnungsreferenten dar", erklärte das Gericht - "auch wenn diese Bewertung in herabwürdigender Form erfolgte". Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei bei Äußerungen zu politischen Themen in der Öffentlichkeit der straffreie Bereich im Hinblick auf die Meinungsfreiheit weiter zu fassen als bei Äußerungen in der Privatsphäre.