Darlehen unter Angehörigen - Steuertarif für Familiengeschäfte unter Beschuss

29.09.2012 | Stand 03.12.2020, 1:01 Uhr

Darlehen zwischen nahen Angehörigen sind schon immer ein beliebtes Steuersparmodell gewesen – das gilt nach der Einführung der Abgeltungsteuer erst recht. Strittig ist jedoch, wann die Zinseinnahmen dem persönlichen Steuersatz und wann der Abgeltungsteuer unterliegen.

Unternehmer oder Vermieter, die von einem Angehörigen ein Darlehen erhalten, können die gezahlten Schuldzinsen Steuer sparend absetzen. Die Finanzverwaltung will dem kreditgebenden Verwandten den oft günstigeren Abgeltungsteuertarif von 25 Prozent jedoch nur dann einräumen, wenn der Darlehensnehmer die Kreditmittel privat verwendet. Wird das geliehene Geld dagegen für den Erwerb einer vermieteten Immobilie oder für eine Firmengründung verwendet, soll auch der Darlehensgeber seine Zinserträge mit dem persönlichen (im Zweifel höheren) Steuersatz versteuern müssen. Ob diese seit Anfang 2011 in Paragraf 32 d Absatz 2 Nr. 1 Einkommensteuergesetz verankerte Verwaltungspraxis rechtens ist, muss das Niedersächsische Finanzgericht in zwei Musterverfahren klären, die vom Bund der Steuerzahler unterstützt werden.

Abgeltungsteuer oder persönlicher Steuersatz?

In einem Fall hatten die Eltern ihrem Sohn und den Enkelkindern ein Darlehen für die Anschaffung einer fremdvermieteten Immobilie gewährt. Der Darlehensvertrag war schriftlich abgeschlossen worden und beinhaltete eine fremdübliche Verzinsung. Die Eltern wollten die Zinseinnahmen mit dem pauschalen Abgeltungsteuersatz versteuern. Das Finanzamt wandte stattdessen den (höheren) persönlichen Steuersatz an. Hätten der Sohn und die Enkelkinder das Darlehen hingegen für eine Urlaubsreise verwendet, hätten die Zinseinnahmen bei den Eltern der günstigeren Abgeltungsteuer unterlegen und die Eltern rund 5.000 Euro Steuern gespart. Ob die steuerliche Behandlung der Zinseinnahmen bei den Eltern von der Verwendung des Darlehens abhängen darf, muss nun das Niedersächsische Finanzgericht klären (15 K 417/10).

Im zweiten Fall hatte ein Allein-Gesellschafter seiner GmbH ein Darlehen gewährt. Auch in diesem Fall verweigerte die Finanzverwaltung die Versteuerung der Zinseinnahmen mit dem Abgeltungsteuersatz. Der Pauschaltarif wäre für den Gesellschafter günstiger gewesen, als die Abrechnung mit dem persönliche Steuersatz: Mehrsteuern rund 1.000 Euro. Das Verfahren ist ebenfalls vor dem Niedersächsischen Finanzgericht anhängig (14 K 335/10).

Bei Abgeltungsteuer keine Werbungskosten

Kommt der Abgeltungsteuer-Tarif zur Anwendung, dürfen Steuerzahler im Zusammenhang mit ihren Geldanlagen angefallene Werbungskosten nicht mehr steuerlich verrechnen. Ob diese Regelung rechtens ist, wird das Finanzgericht Münster in einem weiteren Musterverfahren (6 K 607/11) klären.

Tipp: Steuerzahler mit ähnlich gelagerten Fällen sollten den Werbungskostenabzug oder die Anwendung der Abgeltungsteuer beantragen, wenn dies günstiger ist. Wendet die Finanzverwaltung dennoch den ungünstigeren persönlichen Steuersatz an, kann gegen den Steuerbescheid Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Da die Verfahren gegenwärtig erst in der ersten Instanz anhängig sind, besteht jedoch darauf kein Rechtsanspruch – die fälligen Steuern müssten zunächst erst einmal bezahlt werden.