Berufsunfähigkeitsversicherung - Jobwechsel kann Versicherungsschutz beeinflussen

25.04.2013 | Stand 03.12.2020, 0:13 Uhr

Beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung sollte man einen eventuellen Jobwechsel möglichst gleich mit einkalkulieren.

Neuere Verträge sehen ausdrücklich vor, dass ein Berufswechsel der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht mitgeteilt werden muss. Die Einstufung in die Berufsgruppe und damit die Prämien für die Berufsunfähigkeitsversicherung bleiben dann wie bisher bestehen.

Tipp:
Wer sich jetzt gerade auf die Suche nach einer Berufsunfähigkeitsversicherung macht oder mit dem Gedanken spielt, seinen Berufsunfähigkeitsversicherer zu wechseln, der sollte auf einem Vertrag bestehen, bei dem ein Berufswechsel der BU-Versicherung nicht mitgeteilt werden muss. Damit wird auch keine neue Risikoeinschätzung vorgenommen, die Prämie bleibt auch bei gefährlicheren Berufen gleich, so Thorsten Rudnik vom Bund der Versicherten.

Auch bei einem Jobwechsel innerhalb der Firma besteht keine Verpflichtung zur Meldung an die Versicherung. Allenfalls bei einem Gehaltssprung sollte bei der Rentenhöhe nachgebessert werden.

Bei älteren Policen Meldepflicht beachten

Bei älteren Berufsunfähigkeitsversicherungen kann es aber durchaus sein, dass die Vertragsbedingungen eine Meldepflicht bei einem Jobwechsel vorsehen – und dem Versicherer die Option geben, die Prämien bei einem neuen, risikoreicheren Beruf auch entsprechend anzupassen.

Tipp: Ob das in Ihrem Vertrag der Fall ist, sollte im Einzelfall von einem Versicherungsmakler oder unabhängigen Experten überprüft werden, wenn ein Jobwechsel ansteht.

Im Falle der Berufsunfähigkeit wird der Leistungsanspruch vom Versicherer geprüft. Dabei spielen je nach Versicherer der Beruf und der berufliche Werdegang mit einem möglichen Jobwechsel eine große Rolle. Neue Verträge sehen vor, dass immer nur der zuletzt ausgeübte Beruf Maßstab für die Berufsunfähigkeit ist, so Experte Rudnik. Kann dieser Beruf nicht mehr ausgeübt werden, liegt Berufsunfähigkeit vor und der Versicherer zahlt die Rente. Andere Verträge aber beschränken die Prüfung nicht auf diesen zuletzt ausgeübten Beruf. Je nach Vertrag werden dann auch Jobwechsel berücksichtigt.

Stolperfallen im Versicherungsvertrag

Sieht der Vertrag eine solche Regelung vor, läuft der Versicherte Gefahr, dass ein solcher Jobwechsel zum Bumerang wird. Ein Beispiel: Der Versicherte hat vor einem Jahr aus gesundheitlichen Gründen von einem Schreibtisch-Job in einen Job mit mehr körperlicher Bewegung gewechselt. Diesen körperlichen Job kann er jetzt nach einem Unfall nicht mehr ausüben, der Schreibtisch-Job wäre aber sehr wohl machbar. Die Folge: Der Versicherte ist zwar eigentlich im zuletzt ausgeübten Job berufsunfähig, bei der Bewertung der Berufsunfähigkeit spielt aber auch der Schreibtisch-Job eine Rolle – und da er den noch ausüben können, ist der Versicherte bedingungsgemäß nicht berufsunfähig und bekommen keine Rente.

Tipp:
Bei einem Neuvertrag oder Vertragswechsel unbedingt einen Versicherer wählen, der bei der Berufsunfähigkeitsprüfung nur auf den zuletzt ausgeübten Beruf abstellt. Übrigens: Berufsunfähige können durchaus eine kleine Nebentätigkeit ausüben, ohne dass der Anspruch auf die Berufsunfähigkeitsrente verlorengeht.

Umschulung und Berufsunfähigkeitsversicherung


Auch eine Umschulung und ein Jobwechsel während der Rentenzahlung können Konsequenzen haben. Denn wer nach einer Berufsunfähigkeit wieder arbeitet und den Job gewechselt hat, kann von der Berufsunfähigkeitsversicherung konkret auf diesen neuen Job verwiesen werden. Die Folge: Die Rentenzahlung wird eingestellt. Auch bei diesem Punkt ist es wichtig, bereits vor Vertragsbeginn genau in die Versicherungsbedingungen zu schauen. Maßstab für die Verweisbarkeit ist in aller Regel die sogenannte Lebensstellung, so der unabhängige Versicherungsberater Jörg Deppner. Viele Versicherer nehmen als Maßstab dafür das Einkommen: Der neue Job muss mindestens 80 Prozent des Einkommens erwirtschaftet, das der frühere Job gebracht hat. Ist das nicht der Fall, ist keine Verweisung möglich, so Deppner. Sie dürften den neuen Job bei fortdauernder Berufsunfähigkeit ausüben und haben dennoch Anspruch auf die Berufsunfähigkeitsrente.

Tipp:
Achten Sie bei einem Neuvertrag darauf, dass die konkrete Verweisung nur − wie beschrieben − einkommensbezogen möglich ist. Ohne diese Konkretisierung gibt es in aller Regel Streit zwischen dem Versicherten und der BU-Versicherung.