Hinzuverdienst - Ab 2013 dürfen Frührentner 50 Euro mehr pro Monat verdienen

08.12.2012 | Stand 03.12.2020, 0:44 Uhr

Frührentner dürfen ab 2013 monatlich 50 Euro mehr hinzuverdienen, ohne dass ihre eigene Altersrente gekürzt wird. Wer zusätzlich zur eigenen Rente noch eine Hinterbliebenenrente bezieht, muss allerdings genau rechnen.

Reguläre Altersrente: Altersrentner, die 65 Jahre und zwei Monate alt sind, dürfen 2013 neben ihrem Altersruhegeld in beliebiger Höhe Einkünfte erzielen – ohne Folgen für ihre Altersbezüge.

Vorgezogene Altersrente: Für Rentner, die jünger sind, ist dagegen nur ein begrenzter Zuverdienst erlaubt. Dies regelt Paragraf 34 des sechsten Sozialgesetzbuchs. Unschädlich für die eigene Altersrente sind ab 2013 monatlich 450 Euro, bislang waren es 400 Euro. In zwei Monaten im Jahr ist künftig ein Verdienst von bis zu 900 Euro erlaubt – ohne Abstriche bei der Rente.

Wie bisher gilt: Bei höheren Einkünften wird die vorgezogene Altersrente gekürzt: um mindestens ein Drittel – gegebenenfalls aber auch um die Hälfte, zwei Drittel oder sie wird sogar ganz gestrichen. Die Regelungen dazu sind kompliziert. Entscheidend ist unter anderem der vorherige Verdienst. So darf etwa ein Durchschnittsverdiener, der vorzeitig in Rente geht, bis zu 1.023,75 Euro im Westen (908,22 Euro im Osten) verdienen, um noch zwei Drittel seiner Rente ausgezahlt zu bekommen. Bei höheren Arbeitseinkünften gibt es nur noch die Hälfte der Rente. Wie viel Hinzuverdienst genau erlaubt ist, sollten sich Rentner in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung ausrechnen lassen.

Erwerbsminderungsrente: Auch Erwerbsgeminderte dürfen ihre Rente durch Nebenjobs aufstocken. Recht großzügige Regeln gelten hier für diejenigen, die aus gesundheitlichen Gründen täglich noch zwischen drei und maximal sechs Stunden arbeiten können und deshalb eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten. Die Mindesthinzuverdienstgrenze beträgt für sie derzeit (bis zum 30. Juni 2013) 905,63 Euro in den alten und 803,59 Euro in den neuen Bundesländern. Vielfach ist allerdings noch mehr erlaubt. Über die genauen individuellen Werte informieren die Rentenversicherungsträger. Bei zu hohem Hinzuverdienst wird die Rente nur zur Hälfte gezahlt – oder sie entfällt völlig.

Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung (dann beträgt die Arbeitsfähigkeit weniger als drei Stunden täglich) gilt – wie bei den vorgezogenen Altersrenten – ab 2013 eine allgemeine Hinzuverdienstgrenze von 450 Euro. Wer (in mehr als zwei Monaten im Jahr) mehr verdient, bekommt die Rente – je nach Höhe seines Einkommens – dann nur noch zu drei Vierteln, der Hälfte oder einem Viertel. Gegebenenfalls wird die Rente wegen eines zu hohen Zusatzverdienstes auch ganz gestrichen.

Hinterbliebenenrente: Für Witwen und Witwer spielt die 450-Euro-Grenze keine Rolle. Für verwitwete Arbeitnehmer, die eine Hinterbliebenenrente erhalten, gelten großzügigere Hinzuverdienstregeln. Sie dürfen im Westen monatlich bis zu 1.235 Euro brutto hinzuverdienen, ohne dass ihre Hinterbliebenenrente gekürzt wird. In den neuen Bundesländern sind es 1.096 Euro.

Wer außer dem Arbeitseinkommen jedoch noch andere Einkünfte hat, für den gelten diese Werte nicht. Besonders häufig kommt es vor, dass die Hinterbliebenenrente zusätzlich zu einer (eigenen) Altersrente gezahlt wird. In diesem Fall wird der Freibetrag für zusätzliche Einkünfte neben der Hinterbliebenenrente oft bereits durch die Altersrente aufgebraucht. Dann werden 40 Prozent der Arbeitseinkünfte auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Auch hier gilt deshalb: Am besten sollte man sich vor der Arbeitsaufnahme von der Deutschen Rentenversicherung beraten lassen.