Nürnberg
Selbstanzeige wirkt sich strafmildernd aus

Bayernliga Nord: FC Würzburger Kickers II hat Spieler unzulässigerweise eingesetzt Drei Punkte für 1. FC Sand

02.08.2016 | Stand 02.12.2020, 19:28 Uhr

Nürnberg (dme) Am Dienstagnachmittag hat das Sportgericht Bayern bei seiner Sitzung in Nürnberg eine Spielwertung in der Bayernliga Nord vorgenommen. Dem FC Würzburger Kickers II wird gemäß Paragraf 77, Absatz 1 der Rechts- und Verfahrensordnung (RVO) wegen unzulässigem Spielereinsatz mit einem Abzug von drei Punkten und mit einer Geldstrafe in Höhe von 150 Euro belegt.

Das Derby beim 1. FC Sand, das die Kickers am 20. Juli 2016 mit 2:0 gewonnen hatten, wird nach . 29 Spielordnung für den 1. FC Sand mit 2:0 als gewonnen und für FC Würzburger Kickers II mit 0:2 als verloren gewertet. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50,75 Euro trägt der FC Würzburger Kickers.

Der Grund für diese Umwertung ist der Einsatz von zu vielen Spielern, die keinen U23-Status hatten. Denn die Würzburger Zweite darf nach den Statuten als zweite Mannschaft eines Lizenzspielervereins maximal drei ältere Akteure einsetzen. Im vorliegenden Fall standen aber vier ältere Spieler in der Startelf, ein Fünfter wurde später noch eingewechselt, womit die Kickers gegen die Einsatzbestimmungen verstoßen haben. Geregelt ist das in . 35 Ziffer 9.1 der Spielordnung, dass in Meisterschaftsspielen in allen Amateurspielklassen in der zweiten Mannschaft von Lizenzvereinen nur Spieler eingesetzt werden dürfen, die mit Beginn des Spieljahres am 1. Juli das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Darüber hinaus dürfen sich bis zu drei Spieler, die bereits älter sind, gleichzeitig im Spiel befinden.

In der Urteilsbegründung des Sportgerichtes Bayern heißt es: "Der FC Würzburger Kickers hat eindeutig gegen diese Regelung verstoßen, was exakt den Tatbestand eines unzulässigen Spielereinsatzes im Sinne des . 77 Absatz 1 RVO erfüllt. € In einer Stellungnahme hatte der Verein geltend gemacht, "man sei davon ausgegangen, dass man erst ab 31. August 2016 mit Einführung eines DFB-Leistungszentrums unter diese Einsatzbeschränkung falle, was jedoch unzutreffend ist und deshalb nicht zu einer anderen Beurteilung führen konnte.

"Neben der obligatorischen Spielwertung nach . 29 Spielordnung ist danach auf einen Abzug von mindestens drei Punkten und auf eine zusätzliche Geldstrafe zu erkennen, nachdem ein leichter Fall im Sinne dieser Vorschrift bei einem Verbandsspiel ganz sicher nicht vorliegt €, heißt es weiter in der Urteilsbegründung. Die Richter führen aus: "Bei der Strafzumessung ist allerdings erheblich strafmildernd zu berücksichtigen, dass der betroffene Verein sein Fehlverhalten uneingeschränkt einräumt und darüber hinaus auch selbst zur Anzeige gebracht hat. Das Sportgericht Bayern hält es deshalb für vertretbar, den unabdingbaren Punktabzug auf das unterste Maß zu beschränken und auch die verwirkte Geldstrafe im unteren Bereich anzusetzen.