Wohnungsbesichtigung - Wenn der Vermieter vorbeischaut

12.11.2017 | Stand 02.12.2020, 17:14 Uhr

Plötzlich steht der Vermieter unangemeldet vor der Tür. Muss der Mieter ihn zur Wohnungsbesichtigung reinlassen? Das sind die Spielregeln.

Wenn Ihr Vermieter angeblich nur mal nach dem Rechten sehen möchte, können Sie ihn gleich wieder nach Hause schicken. Als Mieter besitzen Sie das Hausrecht und können bestimmen, wer Ihre Wohnung wann betreten darf. Um Einlass in Ihre vier Wände zu bekommen, muss der Vermieter einen berechtigten Grund haben. Erst mit Urteil vom 4. Juni 2014 hat auch der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Klauseln im Mietvertrag, die Ihrem Vermieter ein regelmäßiges Betretungs- und Besichtigungsrecht "zur Überprüfung des Wohnungszustands" zugestehen, unwirksam sind (Az.: VIII ZR 289/13).

Der Vermieter muss einen echten Grund haben
Um Einlass in Ihre Wohnung zu bekommen, benötigt der Vermieter also einen berechtigten Grund. Den hat er zum Beispiel, wenn Heizkostenverteiler oder Wasseruhren abgelesen werden müssen oder wenn er von Ihnen gemeldete Mängel oder Reparaturen begutachten will. Auch wenn er begründeten Verdacht hat, dass die Wohnung nicht vertragsgemäß genutzt wird ? Sie etwa Tiere halten, an Untermieter vermieten oder die Wohnung verwahrlosen lassen.

Ein Recht, Ihre Wohnung zu betreten, hat er auch, wenn er sie Miet- oder Kaufinteressenten zeigen möchte.

Rechtzeitige Ankündigung
Seinen Besuch muss Ihr Vermieter allerdings rechtzeitig ankündigen und mit Ihnen absprechen. Das sollte er schriftlich tun, drei Termine zur Auswahl stellen und den Grund des Besuches nennen. Wenn Sie nicht berufstätig sind, genügt es laut Deutschem Mieterbund, den Besuch 24 Stunden vorher zu benachrichtigen. Bei Arbeitnehmern sollte der Vermieter eine Vorlaufzeit von drei bis vier Tagen einrechnen, bei Wohnungsbesichtigungen sogar von 14 Tagen.

In der Regel dürfen Besichtigungstermine nur zu üblichen Tageszeiten vereinbart werden, an Wochentagen von 10 bis 13 Uhr und von 16 bis 18 Uhr. An Sonn- und Feiertagen sollte der Besuch des Vermieters die Ausnahme bleiben. Wenn Sie berufstätig sind, muss Ihr Vermieter besondere Rücksicht nehmen.

Wenn Ihnen Ihr Vermieter die Möglichkeit einräumt, angenehme Besichtigungstermine selbst zu benennen, müssen Sie allerdings reagieren. Rechtsanwalt Rudolf Stürzer von Haus und Grund München warnt: "Verweigert der Mieter jedwede Besichtigung und erteilt dem Vermieter auch noch Hausverbot, rechtfertigt dies die ordentliche Kündigung des Mietvertrags durch den Vermieter."

Keine Dauer- und Massenbesichtigungen ? und keine Fotos
Will der Eigentümer die Wohnung neu vermieten oder das Haus verkaufen, müssen Sie keine Dauer- und Massenbesichtigungen dulden.

Sie können darauf bestehen, die Besucherzahl auf ein bis zwei Interessenten pro Termin zu beschränken. Möchte der Vermieter weitere Personen wie Makler oder zukünftige Mieter mitbringen, muss er diese vorher namentlich anmelden. Weder Interessenten noch Vermieter dürfen dabei Fotos oder Videos von den privaten Räumen machen, geschweige denn diese Aufnahmen im Internet veröffentlichen - es sei denn, Sie erlauben es ausdrücklich.

Vermieter darf keinen Ersatzschlüssel behalten
Ihr Vermieter darf Ihre Haustür auch nicht eigenmächtig, zum Beispiel mit einem Zweitschlüssel, öffnen - sonst können Sie ihn wegen Hausfriedensbruch anzeigen und fristlos kündigen. Anders sieht es natürlich in Notfällen aus: Steht die Wohnung wegen eines Rohrbruchs unter Wasser, brennt es gar in Ihrer Wohnung und Sie sind nicht erreichbar, darf der Vermieter sich ohne Anmeldung Zutritt zur Wohnung verschaffen.

Wenn Sie auf Geschäftsreise sind oder längere Zeit in den Urlaub fahren, empfiehlt es sich, einen Zweitschlüssel bei einer Person Ihres Vertrauens zu hinterlegen und Ihren Vermieter darüber zu informieren.

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