Was ist neu 2017? - Weniger Steuern, mehr Urlaub

10.12.2016 | Stand 02.12.2020, 18:56 Uhr

Mit dem Jahreswechsel treten wieder zahlreiche Neuerungen für Eltern, Steuerzahler und Verbraucher in Kraft.

Im kommenden Jahr winkt Arbeitnehmern in den katholischen Bundesländern ein zusätzlicher Urlaubstag. Anlässlich des Reformationsjubiläums ist der 31. Oktober 2017 einmalig zum bundesweiten Feiertag erklärt worden. An diesem Tag jährt sich zum 500. Mal die Veröffentlichung der Thesen Martin Luthers. Ab 2018 gilt der Reformationstag ? wie bisher ? wieder nur in den protestantischen Bundesländern. Was sich noch im kommendem Jahr ändert.

Steuerbelastung sinkt
Die Bundesregierung möchte Steuerzahler entlasten, indem ein Teil der Steuermehreinnahmen an die Bürger zurückgegeben wird. Geplant sind Steuererstattungen von insgesamt 6,3 Milliarden Euro. Eine Erleichterung betrifft alle Steuerzahler: Der Grundfreibetrag steigt Anfang des nächsten Jahres um 170 Euro auf dann 8.822 Euro für Ledige bzw. 17.644 Euro für Verheiratete. Bis zu diesem Betrag verlangt der Staat keine Steuern auf Einkommen, sei es Arbeitslohn, Gehalt, Pension oder Mieteinkünfte. Ab 2018 soll der Freibetrag um weitere 200 Euro für Ledige bzw. 400 Euro für Eheleute steigen.

Weitere Entlastung winkt Beschäftigten durch die Verschiebung der Steuerkurve. Damit von künftigen Lohnsteigerungen mehr bei den Beschäftigten ankommt, sollen die Eckwerte des Einkommensteuertarifs nach oben verschoben werden. Folge: Die Steuerprogression fällt schwächer aus, höhere Steuersätze greifen jeweils erst später.

Höherer Kinderfreibetrag und mehr Kindergeld für Eltern
Eltern erhalten mehr Kindergeld und höhere Kinderfreibeträge. Der Freibetrag greift bei gut verdienenden Eltern, wenn die Steuerentlastung durch den Kinderfreibetrag höher ist als das erhaltene Kindergeld. Der Freibetrag steigt ab Januar 2017 von derzeit 4.608 Euro auf 4.716 Euro ? ein Plus von 108 Euro. Ab 2018 sollen weitere 72 Euro hinzukommen. Damit Eltern mit geringem bzw. durchschnittlichem Einkommen nicht leer ausgehen, wird das Kindergeld um zwei Euro pro Kind angehoben.

Höhere Grunderwerbsteuer bei Immobilienkauf
Seitdem die Bundesländer die Grunderwerbsteuer selbst festlegen dürfen, wird kräftig an der Steuerschraube gedreht. Dadurch stieg die Grunderwerbsteuer von einstmals bundesweit 3,5 Prozent auf bis zu 6,5 Prozent in den Ländern Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Saarland und Schleswig-Holstein. Und die nächste Erhöhung ist bereits beschlossen: Ab Januar 2017 wird Thüringen ebenfalls 6,5 Prozent Grunderwerbsteuer kassieren. Bei einer Immobilie über 400.000 Euro sind dann 26.000 Euro für den Fiskus fällig! Lediglich Bayern und Sachsen begnügen sich noch mit dem ehemaligen Steuersatz von 3,5 Prozent.

Höhere Umzugspauschale
Wenn Sie beruflich bedingt umziehen, können Sie die Kosten entweder pauschal oder einzeln aufgelistet steuerlich absetzen. Das Finanzamt akzeptiert den Wohnungswechsel dann steuermindernd, wenn sich die tägliche Gesamtfahrtzeit um mindestens eine Stunde verkürzt. Auch die Auslagen für einen durch den Umzug bedingten Zusatzunterricht für die Kinder sind steuerlich absetzbar. Die Umzugspauschalen erhöhen sich ab Februar 2017 für Verheiratete von 1.493 Euro auf 1.528 Euro. Ledige genießen jeweils den halben Betrag. Für jedes weitere zum Haushalt gehörende Kind oder andere Personen spendiert der Fiskus 337 Euro extra.

Neue Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung
In der Renten- und Arbeitslosenversicherung West klettert der Satz, bis zu dem Pflichtbeiträge anfallen, von 6.200 Euro auf 6.350 Euro Monatsbrutto. Im Osten steigt der Satz gleich um 300 Euro, und zwar von 5.400 auf 5.700 Euro pro Monat. Beim aktuellen Beitragssatz von 18,7 Prozent müssen Gutverdiener im Westen mit einer Mehrbelastung von 14 Euro im Monat rechnen, im Osten sind es satte 28 Euro. Den gleichen Betrag steuert der Arbeitgeber bei.

In der Kranken- und Pflegeversicherung geht es vergleichsweise moderat zu. Die bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze steigt von 4.237,50 Euro auf 4.350 Euro. Das entspricht einem Jahreseinkommen von 52.200 Euro. Für Beitragszahler bedeutet dies eine Mehrbelastung von Minimum 9,50 Euro im Monat, wenn das Gehalt die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt. Zudem erheben fast alle Krankenkassen Zusatzbeiträge. Die Verdienstgrenze, bis zu der Arbeitnehmer pflichtversichert sind klettert auf 4.800 Euro pro Monat. Wer zwei Jahre hintereinander mehr verdient, kann sich privat krankenversichern.

Am 1. Januar tritt das neue Pflegestärkungsgesetz in Kraft. Es ersetzt die bisherigen drei Pflegestufen durch fünf Pflegegrade. Damit wird vor allem Versicherten mit geistiger Beeinträchtigung besser Rechnung getragen. Geistige und körperliche Einschränkungen werden künftig gleichermaßen erfasst und in die Pflegebedürftigkeit einbezogen. Positiv: Die Leistungen der Pflegeversicherung erhöhen sich auf breiter Front. Dafür müssen gesetzlich Versicherte einen Wermutstropfen schlucken: Der Beitrag zur Pflegeversicherung steigt um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55 Prozent, Kinderlose zahlen künftig 2,80 Prozent.

Licht und Schatten bei der privaten Altersvorsorge
Die steigende Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung hat Auswirkungen auf die betriebliche Altersvorsorge (bAV). So erhöht sich der förderfähige Höchstbetrag, also der Lohnanteil, den man ohne Abzug von Steuer- und Sozialversicherungsbeiträgen in Betriebsrente umwandeln darf, auf monatlich 254 Euro. Eine Anhebung bis auf sieben Prozent ist in der Diskussion.

Einzahlungen bei der sogenannten Rürup-Rente können Sie zu einem bestimmten Teil steuerlich geltend machen. Ab 2017 steigt der dazu mögliche Höchstbetrag auf 23.632 Euro für Ledige bzw. 46.724 Euro für Verheiratete mit zwei Rürup-Verträgen. Davon können Versicherte 84 Prozent steuerlich ansetzen. Im Maximalfall wirken also bis zu 19.624 bzw. 39.248 Euro steuermindernd. Ab 2025 sind dann einhundert Prozent der Einzahlungen absetzbar.

Übergang in den Ruhestand wird flexibler
Das sogenannte Flexi-Rentengesetz ermöglicht künftig Arbeitnehmern zwischen 63 und 67 Jahren durch eine bessere Kombination von Teilrente und Teilzeitarbeit einen individuell gestaltbaren Übergang in die Rente. Wer sich für die Teilrente entscheidet, der kann eine anrechnungsfreie Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro jährlich in Anspruch nehmen. Darüber liegende Verdienste sollen zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet werden. Das gilt auch für Erwerbsminderungsrenten. Die bisherigen starren Teilrentenstufen und Verdienstgrenzen entfallen. Wer eine vorgezogene Vollrente bezieht und trotzdem weiterarbeitet, erhöht mit den Beitragszahlungen seine künftigen Rentenansprüche. Außerdem können Versicherte früher und flexibler als bisher zusätzliche Beiträge in die Rentenkasse einzahlen und so Rentenabschläge ausgleichen.

Garantiezins für Lebensversicherung sinkt

Schlechte Nachrichten für Vorsorgesparer: Wer ab 2017 eine klassische Lebens- oder private Rentenversicherung abschließen will, der erhält nur noch eine Garantieverzinsung von 0,90 Prozent. Auf bestehende Versicherungsverträge mit höherem Garantiezins hat die Neuregelung allerdings keinen Einfluss. Positiv: Die Ablaufleistungen der Policen sind vom sinkenden Garantiezins nur bedingt betroffen, da zu den garantierten Leistungen die erwirtschafteten Überschüsse hinzukommen. Die Beteiligung der Versicherten an den Risikoüberschüssen der Versicherungsgesellschaften ist zuletzt bis auf 90 Prozent angestiegen.