Urteil - Verwalter haftet für nicht gezahlte Mieten

19.07.2017 | Stand 02.12.2020, 17:46 Uhr

Ein Wohnungseigentümer klagt vor dem Landgericht Berlin auf Schadensersatz, da ihn der Verwalter nicht rechtzeitig informiert hatte.

Ein Verwalter hat den Wohnungseigentümer zeitnah vom Zahlungsverzug eines Mieters zu unterrichten und eine Kündigung auszusprechen. Nur Mahnungen auszusprechen, ist keine ordnungsgemäße Verwaltung. Der Verwalter kommt seiner Pflicht nicht nach und haftet. Im vorliegenden Fall muss er Schadensersatz leisten. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Berlin hervor (Az. 9 0 345/15).

Sachverhalt: Ein Wohnungseigentümer hatte seine Wohnung vermietet. Die Kontrolle der Mieteingänge sollte der Verwalter übernehmen. Im Jahr 2010 kam die Mieterin den Mietzahlungen erstmals nicht nach. Der Verwalter sprach daraufhin jeweils im Juni und September 2010 eine Mahnung aus. Die ausstehenden Mieten beglich dann das Jobcenter. Ab Januar 2014 kam die Mieterin erneut in Zahlungsverzug. Der Verwalter mahnte jeweils im März und Juni 2014. Er hoffte, dass das Jobcenter die Rückstände erneut begleicht ? vergebens. Schließlich kündigte der Verwalter im Februar 2015 das Mietverhältnis. Die Mieterin zog aus der Wohnung aus. Die Mieten von März 2014 bis Februar 2015 waren offen. Der Wohnungseigentümer klagte gegen den Verwalter auf Zahlung eines Schadensersatzes. Er ist der Meinung, dass der Verwalter falsch auf den Zahlungsverzug reagiert hat.

Anspruch auf Schadensersatz ist berechtigt
Das Landgericht Berlin urteilte zu Gunsten des Eigentümers. Ihm stehen nach Paragraf 280, 675 BGB die ausgebliebenen Mieten von März 2014 bis Februar 2015 zu. Der Verwalter hat seine Pflicht vernachlässigt, den Wohnungseigentümer zeitnah von dem Zahlungsverzug der Mieterin zu unterrichten und die Kündigung auszusprechen.

Begründung: Nur Mahnungen auszusprechen ist keine ordnungsgemäße Verwaltung
Das Landgericht ist der Ansicht, dass es keine ordnungsgemäße Verwaltung sei, lediglich Mahnungen auszusprechen. Spätestens als es im März keine Reaktionen gab hätte der Verwalter weitere Maßnahmen ergreifen müssen. Nur die Hoffnung auf einen Ausgleich der Mietrückstände seitens des Jobcenters, reiche nicht aus.

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