Urlaub - Firmenhandy einfach abschalten

23.07.2017 | Stand 02.12.2020, 17:45 Uhr

Die Urlaubszeit sollte die schönste Zeit des Jahres sein. Damit die Ferien auch wirklich stressfrei bleiben, sollten Arbeitnehmer ihre Rechte kennen.

Wer in den Urlaub fährt, sollte vom Job abschalten. Und zwar ganz wortwörtlich. Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber ihre Urlaubsadresse mitzuteilen. Sie brauchen auch nicht per Notebook oder Handy im Urlaub erreichbar zu sein. Wenn der Chef das anders sieht, sollte er sich ein Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 20. Juni 2000 anschauen (Az.: 9 AZR 405/99).

Abgemacht ist abgemacht
Ist der Antrag bewilligt, können Arbeitnehmer ihren Urlaub frei planen. Der Arbeitgeber hat kein Recht zum Rückzieher. Auch das hat das Bundesarbeitsgericht im oben zitierten Urteil entschieden. Ausnahmen gibt es nur in echten Notsituationen. Und dann muss der Arbeitgeber für alle Kosten aufkommen. Übrigens: Auch Arbeitnehmer sind an die Urlaubsvereinbarung gebunden. Das gilt selbst dann, wenn der Urlaub etwa wegen der Erkrankung eines Kindes gar nicht angetreten werden kann. Klar dabei: Einvernehmliche Lösungen sind immer möglich.

Krankheit unterbricht den Urlaub
Traurig, aber nicht selten: Das ganze Jahr war man fit - und im Urlaub wird man krank. Tipp: Dann sollten sich Arbeitnehmer sicherheitshalber schon am ersten Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beschaffen. Die Krankheitstage zählen dann nicht als Urlaubstage.

Höhere Gewalt verlängert den Urlaub
Ein Streik verhindert den Rückflug, Unwetter erzwingen eine Verschiebung der Rückreise. In solchen Fällen sollte man dem Arbeitgeber Bescheid geben - aber umgehend! Pech jedoch: Die zusätzlichen Urlaubstage werden vom Urlaubskonto abgebucht - oder als unbezahlter Urlaub verrechnet.

Doppelurlaub gibt es nicht

"Ausschluss von Doppelansprüchen", lautet die Überschrift von Paragraf sechs des Bundesurlaubsgesetzes. Die Regelung ist für diejenigen wichtig, die innerhalb eines Kalenderjahrs ihren Job wechseln. Urlaubstage, die bereits beim alten Arbeitgeber genommen wurden, sind damit "verbraucht". Ob beim "Ex" schon Urlaub genommen wurde, muss mit einer Urlaubsbescheinigung nachgewiesen werden.

Wunschtermin im nächsten Jahr
Nicht wenige Arbeitnehmer müssen ungewollt im Sommer durcharbeiten, weil der Arbeitgeber vorrangige Urlaubswünsche von Kollegen berücksichtigt hat. In einer betrieblichen Urlaubsordnung kann geregelt sein, dass die Betroffenen dann im nächsten Jahr zum Zuge kommen. Das können die Beschäftigten einer Abteilung auch untereinander regeln. Nach dem Motto: "Dieses Jahr fährst Du, und nächstes Jahr fahre ich." Eine andere Möglichkeit: Wer in den gewünschten Ferien nicht zum Zuge kommt, erhält bei den beliebten Brückentagen den Zuschlag.

Möchten Sie ein günstigeres Girokonto? Vergleichen Sie attraktive Online- und Filial-Angebote." class="more" domain="www.donaukurier.de"%>