Steuerrecht - Gutscheine vom Arbeitgeber bleiben nun öfter steuerfrei

23.02.2011 | Stand 03.12.2020, 3:07 Uhr

Auch Warengutscheine über einen festen Geldbetrag oder eine Tankkarte können als steuerfreier Sachlohn gelten, sofern ihr Wert unter der Freigrenze von 44 Euro monatlich liegt, so der Bundesfinanzhof (BFH).

Bislang forderten die Finanzämter in solchen Fällen stets Lohnsteuer für die betreffenden Beträge nach, dies hat sich jetzt mit den neuen Urteilen des Bundesfinanzhofs geändert (BFH, Az.: VI R 21/09, VI R 27/09, VI R 41/10).

In einem Fall hatte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern das Recht eingeräumt, auf seine Kosten gegen Vorlage einer Tankkarte bei einer bestimmten Tankstelle bis zu einem Höchstbetrag von 44 Euro monatlich zu tanken. Ein weiterer Arbeitgeber hatte Mitarbeitern zum Geburtstag Geschenkgutscheine einer großen Einzelhandelskette über 20 Euro ausgehändigt. Und im dritten Fall hatte ein Arbeitgeber Mitarbeitern Tankgutscheine über 30 Liter Treibstoff bei einer beliebigen Tankstelle ausgehändigt, gegen die sie sich die Kosten anschließend vom Arbeitgeber erstatten lassen konnten.

Finanzämter hatten Nachforderungsbescheide erlassen

In allen drei Fällen hatten die Arbeitgeber diese Zuwendungen als steuerfreien Sachlohn eingestuft und keine Lohnsteuer dafür einbehalten. Die Finanzämter hatten das anders gesehen und waren in allen drei Fällen von nicht steuerfreiem Barlohn an die Arbeitnehmer ausgegangen. Für die betreffenden Beträge hatten sie entsprechende Lohnsteuerhaftungs- und Nachforderungsbescheide erlassen.

BFH ändert seine eigene Rechtsprechung

Diese Praxis hatten die Finanzgerichte in der Vorinstanz auch zunächst bestätigt. Der BFH hingegen sah das anders und ist in allen drei Streitfällen von steuerfreiem Sachlohn für die Arbeitnehmer ausgegangen. Damit hoben die obersten Finanzrichter auch ihre eigene bisherige, strengere Rechtsprechung auf.

Für entscheidend bei der Bewertung des Sachverhalts hielten die Richter in allen drei Fällen die Leistung und nicht, dass den Arbeitnehmern Geld zugeflossen sei. Denn um die Leistung, also 30 Liter Benzin oder Benzin im Wert von 44 Euro beziehungsweise Ware im Wert von maximal 20 Euro sei es in der arbeitsvertraglichen Vereinbarung gegangen – nicht um den Geldwert, hoben die Richter hervor.

Entscheidend ist damit von nun an nicht mehr, ob eine (bislang: vermeintliche) Sachleistung einen Geldwert darstellt und damit steuerpflichtig war, wie dies bislang etwa bei Gutscheinen über Geldbeträge oder Tankkarten der Fall war. Entscheidend ist fortan vielmehr, dass der Arbeitnehmer nur die vom Arbeitgeber vorgesehene Sache selbst beanspruchen kann – also in dem Fall Benzin oder Waren eines Händlers. Sei das der Fall, komme eine Steuerbefreiung für Sachbezüge nach Paragraph 8 Abs. 2 Satz 9 EStG in Betracht, hielten die Richter fest. Und dann sei es auch unerheblich, ob der Arbeitgeber zur Erfüllung dieses Anspruchs selbst tätig werde oder dem Arbeitnehmer gestattet, auf seine Kosten die Sachen bei einem Dritten zu erwerben, ergänzten die Richter.

Gute Nachricht für Arbeitnehmer: Um als steuerfreier Sachlohn durchzugehen, reicht es damit künftig, wenn der Arbeitgeber seine Zahlung an den Arbeitnehmer mit der Auflage verbindet, den empfangenen Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise zu verwenden.