Steuer - Airbnb-Vermietung und das Finanzamt

13.12.2017 | Stand 02.12.2020, 17:05 Uhr

Städten wie Berlin, München und Hamburg sind Online-Portale wie Airbnb ein Dorn im Auge, weil bezahlbarer Wohnraum immer knapper wird. Aber auch die Finanzämter interessieren sich dafür.

Sie wollen selbst in den Urlaub fahren und aus der schönsten Zeit des Jahres auch noch Kapital schlagen? Mit einer kurzfristigen Vermietung der eigenen vier Wände an Touristen, Messebesucher oder Handwerker auf Montage über Online-Plattformen wie Airbnb.de, Wimdu.de oder 9Flats.com geht das. Hauseigentümer müssen eigentlich niemanden um Erlaubnis fragen, wenn Sie ihre Wohnung für kurze Zeit Fremden überlassen. Mieter brauchen dagegen unbedingt vorher die Genehmigung des Hauseigentümers zur Untervermietung (BGH-Urteil vom 8.1.2014, Az. VIII ZR 210/13). Rechtliche Probleme kann es auch für Besitzer von Eigentumswohnungen geben. Fragen Sie den Hausverwalter, ob die kurzfristige Weitervermietung an ständig wechselnde Gäste gestattet ist.

Manchen Städten wie Berlin, München und Hamburg sind die Online-Portale ein Dorn im Auge, weil bezahlbarer Wohnraum immer knapper wird. Mit Regelungen gegen die Zweckentfremdung von Wohnraum versuchen sie deshalb, den Boom bei der Kurzfristvermietung an Touristen und Messebesucher einzuschränken. So ist es seit dem 1. Mai 2016 in der Stadt Berlin verboten, ganze Wohnungen an Touristen zu vermieten (Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6.6.2016 ? VG 6 K 103.16). Unter der Webadresse www.berlin.de/zweckentfremdung können Bürger der Stadtverwaltung illegale Ferienwohnungen auch anonym anzeigen. Vermietern ohne Genehmigung droht ein Bußgeld bis zu 100.000 Euro.

Tipp: Erkundigen Sie sich bei Ihrer Stadtverwaltung, ob es Beschränkungen gibt, bevor sie loslegen.

Die Einnahmen aus der Vermietung müssen Sie beim Finanzamt angeben. Das Formular dazu ist die Anlage V ("Vermietung und Verpachtung") zur jährlichen Einkommensteuererklärung. Ob Sie am Ende auf die erzielten Mieten tatsächlich Steuern bezahlen müssen, hängt von Ihrer individuellen Einkommenssituation und weiteren Faktoren ab. Steuern fallen überhaupt nur dann an, wenn Sie mit ihrem gesamten übers Jahr erzielten Einkommen über dem Grundfreibetrag liegen. Dieser beträgt 2017 für Singles 8.820 Euro, und für Verheiratete 17.640 Euro.

Tipp: Das Finanzamt überwacht immer stärker auch die Verdienstmöglichkeiten im Internet. Wer über die Vermittlungsportale vermieten möchte, sollte wissen, dass die Anbieter auf Nachfragen des Finanzamtes alle vermittelten Vermietungen offen legen müssen. Das verdiente Geld sollte man also nicht unversteuert einstecken. Das Entdeckungsrisiko ist hoch und die Strafen empfindlich.

Gelegenheitsvermieter kommen gut weg
Nur weil Sie übers Jahr ein paar Euro zusätzlich verdient haben, kassiert das Finanzamt nicht gleich voll ab. Eigentümer und Mieter mit kleinem Nebenverdienst profitieren von einer Freigrenze für Kurzzeitvermieter. Einnahmen bis zu 520 Euro im Kalenderjahr bleiben steuerfrei ? wer sich auf diese Vereinfachungsregelung beruft, kann allerdings keine Kosten absetzen, die im Zusammenhang mit der Vermietung entstanden sind. Wird die Bagatellgrenze überschritten, sind sämtliche Einnahmen voll steuerpflichtig ? dann dürfen aber auch Kosten gegengerechnet werden.

Das ist absetzbar
Waren Ihre Einnahmen übers Jahr höher als 520 Euro oder wollen Sie höhere Werbungskosten geltend machen, rechnen Sie die Vermietung über die Steuererklärung ab. Die Einnahmen werden auf der Vorderseite der Anlage V erklärt. Zu den Einnahmen zählt alles, was Sie für die Kurzvermietung eingenommen haben ? also neben der reinen Zimmermiete auch Beträge für Brötchen- und Wäscheservice oder eine Pauschale, die der Gast für die Endreinigung zahlen muss.

Auf der Rückseite können Sie Werbungskosten geltend machen. Dazu zählen für Mieter die anteilige Wohnungsmiete und Nebenkosten, für Grundeigentümer die anteiligen laufenden Abgaben für den Grundbesitz wie Grundsteuer und Versicherung, die laufenden Kosten für Müllabfuhr und Wasserversorgung sowie anteilig die Abschreibung des Gebäudes. Hinzu kommen die Gebühren für Inserate und Vermittlungsprovisionen für die Betreiber der Online-Portale, Ausgaben für die Reinigung der Räume und anteilige Kosten für Handwerker. Auch Geräte, die Sie extra für die Vermietung beschafft haben, können Sie steuerlich geltend machen ? etwa für den Kauf eines Wäschetrockners, um die anfallende Handtuch- und Bettwäsche schneller zu bewältigen.

Sogar mit früher angeschafften Möbeln lassen sich im Nachhinein noch Steuern sparen. Haben Sie vor fünf Jahren zum Beispiel für 1.200 Euro privat einen großen Kleiderschrank gekauft und vermieten diesen ab dem sechsten Jahr mit, kann die anteilige Abschreibung für das Mobiliar steuerlich abgesetzt werden. Das hat das Finanzgericht München mit Urteil vom 29.3.2011 (Az. 13 K 2013/09) rechtskräftig entschieden. Die Abschreibungsdauer für Möbel beträgt bei normalem Gebrauch zehn Jahre. Das macht eine jährliche Abschreibung von 120 Euro (Kaufpreis 1200 Euro x 1/10). Die kann man Jahr für Jahr für die letzten fünf Jahre der Nutzungsdauer steuerlich absetzen.

Tipp: Haben Sie Ihre Wohnung nur tageweise vermietet, ermitteln Sie die abzugsfähigen Werbungskosten, indem Sie die gesamten angefallenen Kosten des Jahres durch 365 Tage teilen und mit der Zahl der Vermietungstage multiplizieren. Haben Sie nur ein Zimmer Ihrer Wohnung vermietet, müssen sie die abzugsfähigen Kosten nicht nur zeitanteilig sondern auch flächenmäßig anhand der Quadratmeterzahl genau zuordnen.

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