Pflegekosten - Diese Steuervorteile können Sie nutzen

14.12.2011 | Stand 03.12.2020, 2:03 Uhr

Die Pflege eines nahestehenden Menschen kann teuer werden. Vor allem, wenn der Betroffene stationär gepflegt wird, kommen schnell Kosten von 3.000 Euro und mehr im Monat zusammen. Aber auch bei privat organisierter Pflege sind 1.000 Euro keine Seltenheit. Diese Kosten können Sie steuerlich geltend machen.

Die gesetzliche Pflegeversicherung zahlt bei einer stationären Unterbringung maximal knapp 2.000 Euro monatlich – bei einer häuslichen Pflege sind es je nach Pflegestufe nur 235 Euro bis 700 Euro. Am Ende bleiben also je nach Pflegemodell sicherlich einige 100 Euro, die der Pflegebedürftige oder seine Angehörigen selbst tragen müssen. Gut, wenn sich dann wenigstens das Finanzamt an den Kosten beteiligt. Wie das funktioniert, erfahren Sie hier.

Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung absetzen


Kosten für Pflegeleistungen sind primär als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Die Kosten werden dabei unbegrenzt anerkannt, allerdings wird die zumutbare Belastung abgezogen, die je nach Familienstand und Einkommen ein Prozent bis sieben Prozent des Einkommens ausmacht.

Restkosten als haushaltsnahe Dienstleistungen
Die zumutbare Belastung, die als außergewöhnliche Belastung nicht abgezogen wird, können Sie als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich absetzen. Das Finanzamt erkennt dabei bis zu 20.000 Euro mit 20 Prozent an, so dass 4.000 Euro jährlich von der Steuerschuld abziehbar sind. Es ist seit 2008 nicht mehr erforderlich, dass die Pflegebedürftigkeit nachgewiesen und eine Pflegestufe anerkannt wird. Die Steuervergünstigung wird allerdings nur gewährt, wenn die Pflege und Betreuung im Haushalt des Pflegebedürftigen durchgeführt wird – dazu zählen auch Pflegeleistungen in einem Wohnstift oder Altenheim.
Wichtig auch: Die Steuervergünstigung ist haushaltsbezogen. Werden also zwei pflegebedürftige Personen in einem Haushalt betreut, wird die haushaltsnahe Dienstleistung nur einmal zugebilligt und nicht etwa verdoppelt. Den Steuervorteil bekommt dabei immer derjenige, der die Kosten tatsächlich trägt. Zahlen also Kinder die Pflegekosten der Eltern oder eines Elternteils, dann kommen sie in den Genuss der steuerlichen Vorteile.

Beispiel:
Vater Muster wird pflegebedürftig und hat 2 Kinder. Die Pflegekosten schlagen jährlich mit 9.600 Euro zu Buche. Bei einem Jahreseinkommen von 60.000 Euro werden vier Prozent der Einkünfte von den absetzbaren Pflegeleistungen abgezogen, so dass von den 9.600 noch 7.200 Euro als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind. Die restlichen 2.400 Euro können als haushaltsnahe Dienstleistung mit 20 Prozent von der Einkommenssteuer abgezogen werden, so dass ein Steuerbonus von 480 Euro zusätzlich winkt.

Was ist mit den Versicherungsleistungen?
Je nach Art der Leistungen werden Zahlungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung angerechnet. Fließen die Leistungen zweckgebunden wie z. B. bei Pflegesachleistungen, werden sie vom steuerlich absetzbaren Betrag abgezogen. Das Pflegegeld hingegen wird nicht angerechnet, weil es nicht zweckgebunden für professionelle Pflegedienste gezahlt wird. Leistungen aus einer privaten Pflegezusatzversicherung mindern den Steuerabzug immer, wie der Bundesfinanzhof (AZ: VI R 8/10) entschied. Die Richter sahen einen engen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den Versicherungsleistungen der privaten Pflegeversicherung und den pflegebedingten Aufwendungen, die steuerlich geltend gemacht werden sollten. Und dieser Zusammenhang rechtfertige die Anrechnung des privaten Pflegetagegeldes auf die steuerlich absetzbaren Kosten. Absetzbar ist damit unter dem Strich immer nur das, was an Kosten nach Abzug der privaten Leistungen aus der Pflegetagegeldversicherung übrig bleibt.

Steuerboni kollidieren
Wer als Pflegebedürftiger Anspruch auf einen Behinderten-Pauschbetrag hat, kann für haushaltsnahe Pflegeleistungen keine Steuervergünstigung mehr bekommen. Hier muss also genau gerechnet werden, ob sich die Inanspruchnahme des Pauschbetrages rechnet – oder ob die Steuervergünstigung für die haushaltsnahen Pflegeleistungen lohender ist. Vorsicht auch, wenn Sie einen pflegebedürftigen Angehörigen betreuen. Sie können dann einen Pflege-Pauschbetrag von 924 Euro beanspruchen, dürfen dafür aber keine Bezahlung für die Pflegetätigkeit erhalten – auch das Pflegegeld darf nicht an Sie weitergeleitet werden, sonst können Sie den Pauschbetrag nicht geltend machen.