OLG-Celle-Urteil - Bauspar-Bonus führt nicht zur Zuteilungsreife

22.03.2017 | Stand 02.12.2020, 18:27 Uhr

Bausparkassen wollen Alt-Kunden loswerden, etwa mit einem Bonus. Geht nicht, sagen die Richter des Oberlandesgerichts Celle.

Was einmal gut für Verbraucher war, drohte nun zum Boomerang zu werden: Bonuszahlungen für Bausparkunden. Hintergrund: Verträge, die nicht allzu weit von der Zuteilungsreife entfernt sind, sollen so die Grenze von ? je nach Vereinbarung - 30, 40 oder 50 Prozent der Bausparsumme erreichen. Ist ein Bausparvertrag seit zehn Jahren zuteilungsreif, können sich Bausparkassen von ihren teureren Altkunden trennen. Denn diese nutzen den Bausparer häufig als attraktive Geldanlage aus Zeiten hoher Zinsen. So kam es in den vergangen Jahren zu rund 260.000 Kündigungen. Sollte Ihr Bausparer aufgrund einer Bonuszahlung plötzlich zuteilungsreif werden, sollten Sie nicht gleich zustimmen.

Richter stellen sich auf Verbraucher-Seite
Das belegt etwa ein Urteil aus Celle. Beim dortigen Oberlandesgericht (Az.: 3 U 232/16) hatten die Richter im Sinne der betroffenen Bausparkunden entschieden: Solange die Aufnahme eines Bauspardarlehens möglich sei, dürfe die Bausparkasse den Vertrag nicht kündigen, sei es noch so wirtschaftlich unsinnig. Eine Vollbesparung kann nicht durch Anrechnung zukünftig anfallender Bonuszinsen konstruiert werden. Die Bonuszinsen fallen erst mit Ablehnung der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens an. Dafür bedürfe es einer expliziten Willenserklärung des Bausparers. Solange diese nicht geschehen ist, dürften die Bonuszinsen nicht mit dem Guthaben addiert werden. Eine Kündigung nach Paragraf 488 Absatz 3 BGB wäre erst dann rechtens, wenn die Bausparsumme erreicht wäre.

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