Internetabzocke - Abkassierer stützen sich zumeist auf unwirksame Verträge
Erneuter Dämpfer für Internetabzocker: Der Anbieter einer Internetseite, auf der „Outlets“, also Fabrikverkäufe, nachgewiesen werden, muss die Kosten für die Nutzung der Seite deutlich machen und hat es zu unterlassen Verbraucher in Kostenfallen zu locken. Dies hat das Landgericht Frankfurt auf eine Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen entschieden.
Verstoß gegen Preisangabenverordnung
Das sahen die Frankfurter Richter allerdings anders (Aktenzeichen: 2-03 O 556/09). Sie hielten die Preisangabe für unzureichend, da sie nicht leicht erkennbar war. Sie war unter der allgemeinen Überschrift Informationen in einem längeren Satz untergebracht, ohne dass der Preis für die Nutzung deutlich hervorgehoben war. Darin sah das Gericht einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung.
Auch die Tatsache, dass persönliche Angaben in der Anmeldemaske abgefragt wurden, sprach nicht für den Seitenbetreiber – die in Frankfurt ansässige Icontent GmbH -, da er die Anmeldung mit einem Gewinnspiel verknüpft hatte und der durchschnittliche Nutzer deshalb nicht von vorneherein habe misstrauisch werden müssen, so das Gericht.
Unwirksame AGB begründen keine Zahlungspflicht
Auch die Tatsache, dass die Preisangabe in den AGB enthalten war, hielt das Landgericht für unzureichend. Denn dort könnten keine Regelungen wirksam vereinbart werden, die unangemessen oder überraschend sind. Auch sei mit dem Hinweis auf die AGB kein Hinweis erfolgt, dass der Nutzer einen entgeltlichen Vertrag abschließe. Die AGB verstießen damit gegen den Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben und benachteiligten Nutzer unangemessen. Denn üblicherweise entstehe ein Vergütungsanspruch erst nach Erbringung einer Dienstleistung. Davon wurde in den AGB abgewichen, wofür es aber keinen sachlich berechtigten Grund gab. Die entsprechende Klausel war daher unwirksam. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
Dennoch sollten Verbraucher, die vom Betreiber der Seite Outlets.de oder einer der anderen von Verbraucherschützern als Nutzlosseiten bezeichneten Internetseiten gemahnt werden (zu solchen Unternehmen gibt es eine Liste der Verbraucherzentralen), das Zustandekommen eines wirksamen Vertrages bestreiten. Unbedingt handeln sollte man, wenn ein gerichtlicher Mahnbescheid vorliegt, was in der Regel ausbleibt.
Oft werden Inkassobüros für das Betreiben angeblicher Forderungen eingeschaltet, wie etwa das der Münchner Rechtsanwältin Katja Günther, gegen die als Geschäftsführerin der RAZ Gesellschaft für Zahlungsmanagement aus dem Kollegenkreis Strafanzeige erstattet wurde. Der Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen (BDIU) hat Ende Juli bei der Staatsanwaltschaft München Anzeige wegen Verdachts des versuchten Betruges erstattet. Dem Verband lägen zahlreiche Beschwerden gegen Günther vor, da sie offenbar unberechtigte Forderungen aus Abofallen zu realisieren versuche.
VZBV fordert entschiedeneres Handeln
"Alleine können wir den Kampf nicht gewinnen. Wir rennen stetig hinterher", sagt Martin Madej, Rechtsexperte beim Bundesverband der Verbraucherzentralen trotz des Erfolgs vor dem Frankfurter Landgericht. Er fordert neben dem Einschreiten der Politik ein konsequenteres Vorgehen der Staatsanwaltschaften.
Auch andere Institutionen behandeln das Thema Internetabzocke nur schleppend. Neben Günther ist auch der Osnabrücker Rechtsanwalt Olaf Tank ins Visier von zu Unrecht unter Druck gesetzten Verbrauchern geraten, die ihn angezeigt haben und auch bei der Rechtsanwaltskammer Beschwerden gegen ihn eingereicht haben. Die zuständige Rechtsanwaltskammer Oldenburg hat aber bereits im Frühjahr auf Nachfrage von biallo.de auf den Ausgang staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen verwiesen, bevor Maßnahmen gegen den Anwalt eingeleitet würden.
Biallo & Team
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