Geldanlage - Steuerfalle bei ausländischen Dividendenaktien

17.08.2017 | Stand 02.12.2020, 17:38 Uhr

Wer Dividenden von ausländischen Wertpapieren kassiert, muss neben der deutschen Kapitalertragssteuer oft auch eine sogenannte Quellensteuer abführen. Bei der Rückforderung lauern einige Fallstricke.

Angesichts der anhaltenden Zinsflaute gehen immer mehr deutsche Anleger jenseits der Grenzen auf Renditejagd und versuchen mit dem Kauf dividendenstarker Aktien ihre persönliche Geldanlage zu optimieren. Für Globetrotter gibt es rund um den Globus dabei auch einiges zu holen. Doch oft macht sich Ernüchterung breit, wenn die erste Dividendenabrechnung der Bank in der Post landet. Denn von der erhofften üppigen Dividende landet nur ein geringer Teil auf dem Konto des Anlegers. Neben dem deutschen Fiskus hat oft auch der ausländische Quellenstaat Steuern abgezwackt, die man nur mit viel Papierkrieg und Eigeninitiative wieder zurückholen kann.

So vermeiden Sie die Doppelbesteuerung

Nicht nur der heimische Fiskus will an Kapitalerträgen mitverdienen. Auch der ausländische Quellenstaat verlangt bei Dividenden oft einen eigenen Obolus für seine Steuerschatulle. Damit die Geldanlage im Ausland nicht zur Steuerfalle wird, sollte man vor dem Kauf von Auslandswerten sechs Fakten zur Quellensteuer wissen:

1. Anleger mit Wohnsitz in Deutschland sind mit allen weltweit erzielten Kursgewinnen und Dividendenerträgen in Deutschland steuerpflichtig. Der Fiskus verlangt 25 Prozent Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer. Hält man die Wertpapiere in einem Depot einer deutschen Bank, kümmert die sich um den fälligen Steuerabzug. Liegen die Papiere in einem Auslandsdepot, muss man die Erträge in der jährlichen Steuererklärung nachmelden.

2. Ein der Depotbank erteilter Freistellungsauftrag verhindert den Abzug deutscher Abgeltungsteuer, nicht jedoch den Einbehalt ausländischer Quellensteuern. So zahlen auch Kleinsparer im Ausland Quellensteuern, obwohl ihre Kapitalerträge unterhalb des Sparerpauschbetrages von 801/1602 Euro (Ledige/Verheiratete) eigentlich steuerlich unbehelligt bleiben sollen.

3. Übers Jahr angefallene, aber noch nicht angerechnete Quellensteuern trägt die Bank für den Sparer in einem eigenen Verrechnungstopf bis zum Jahresende vor, um sie mit seiner Steuerschuld auf später zufließende Kapitalanlagen zu verrechnen. Am Jahresende ungenutzte Quellensteuer wird in der Steuerbescheinigung aufgeführt. Anleger können sie dann über die Steuererklärung mit den Erträgen bei einer anderen Bank verrechnen lassen. Ist das nicht möglich, verfällt die Quellensteuer ungenutzt. Ein Übertrag ins nächste Jahr ? wie bei Kursverlusten - ist nicht vorgesehen.

4. In Deutschland werden ausländische Quellensteuern im Regelfall nur bis zur Höhe von 15 Prozent auf die fällige deutsche Abgeltungsteuer angerechnet. Damit sind Länder im Vorteil, die von Auslandsaktionären entweder gar keine oder nur Quellensteuern bis zu diesem Satz erheben.

5. Quellensteuern über 15 Prozent müssen sich Anleger von den ausländischen Finanzbehörden in Eigenregie zurückholen. Wichtig: Schieben Sie die Quellensteuerrückforderung nicht zu lange vor sich her. Es gelten je nach Land unterschiedliche Verjährungsfristen von zwei bis vier Jahren ab Dividendenzahltag.

6. In manchen Staaten kann man die Quellensteuer ohne fremde Hilfe zurückfordern. Andere Staaten akzeptieren Rückforderungsanträge nur, wenn diese über die Depotbank eingereicht werden. Aufgrund der dabei anfallenden Gebühren lohnen sich Rückforderungsanträge nur bei größeren Summen.

Unser Tipp: Fragen Sie vorher bei Ihrer Depotbank nach den Kosten. Die Depotbank oder das Bundeszentralamt für Steuern in Bonn (www.steuerliches-infocenter.de) halten für viele Staaten die entsprechenden Formulare und Ausfüllhilfen auf Papier oder zum Download bereit. Der Vordruck muss mit den Angaben über die Ausschüttung ausgefüllt und anschließend vom heimischen Finanzamt mit einer Wohnsitzbestätigung versehen werden, bevor er per Post an die ausländische Steuerbehörde abgeschickt werden kann.

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