Geld zurück vom Pflegeheim - Erben können sich freuen
Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts kann den Erben pflegebedürftiger Heimbewohner mehrere Tausend Euro bringen. Denn die Heime haben häufig zu lang Pflegekosten berechnet.
Dem Urteil liegt ein Streit zwischen mehreren Betreibern von Pflegeheimen in Sachsen-Anhalt und dem Land Sachsen-Anhalt zugrunde. Das Land bzw. dessen Gesundheitsministerium führt die Aufsicht über alle dortigen Pflegeheime. Es hatte die Heimträger angewiesen, die Klausel über die Zahlungspflicht nach dem Tod zumindest in Verträgen mit Personen, die Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, nicht mehr zu verwenden. Dagegen hatten die Heimträger geklagt und sind damit in allen Instanzen erfolglos geblieben.
Die Bundesrichter in Leipzig wiesen darauf hin, dass unvermeidliche Leerstände in Heimen nach dem Tod von Bewohnern schon bei der Kalkulation der monatlichen Pflegesätze berücksichtigt sind und deshalb von den Pflegekassen anteilig finanziert werden.
Rückforderungen möglich
Das Urteil hat sowohl Folgen für bestehende Verträge von Heimbewohnern als auch – für den Fall, dass die Bewohner verstorben sind – für Erben, die für die Forderungen von Heimen eingetreten sind. In bestehenden Verträgen, die die vom Bundesverwaltungsgericht für unzulässig und unwirksam gehaltene Formulierung enthalten, ist diese Klausel unwirksam, also – wie es die Brühler Familienrechtlerin und Rechtsanwältin Eva Gerz formuliert – nicht mehr wert als das Papier, auf dem die Formel steht.
Heimbewohner müssen deshalb in keine Nachverhandlungen über ihren Heimvertrag eintreten. Ich kann einen solchen Vertrag – wenn ich etwa keinen Streit mit einem Heim haben möchte, in das ich unbedingt einziehen möchte – auch heute noch jederzeit unterschreiben, so Eva Gerz. Für den Fall, dass Heime aufgrund dieser Vertragsformulierung Geld fordern, sollten Erben dem Heim unter Berufung auf das Urteil mitteilen, dass sie nicht für die unberechtigte Forderung aufkommen. Bereits gezahltes Geld könne als ungerechtfertigte Bereicherung nach Paragraph 812 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zurückgefordert werden. Dabei gelte die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, die seit Anfang 2002 gilt. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Wenn die ungerechtfertigt erhobenen Heimkosten beispielsweise Anfang 2007 bezahlt wurden, beginnt die Verjährungsfrist Ende 2007. Das bedeutet also, dass die Erben jetzt noch bis Ende 2010 die Rückgabe einer ungerechtfertigten Zahlung aus dem Jahr 2007 verlangen können. Zahlungen aus dem Jahr 2006 oder früher wären dagegen verjährt, sie können folglich nicht mehr zurückgefordert werden.
Biallo & Team
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