Fluggastrecht - Welche Rechte haben Air Berlin-Fluggäste?

21.09.2017 | Stand 02.12.2020, 17:28 Uhr

Die Brüsseler Wettbewerbshüter segnen die Staatshilfe ab. Dennoch werden Langstreckenflüge ab Berlin und Düsseldorf gestrichen. Diese Rechte haben Betroffene.

Der Sinkflug bei Air Berlin war über Jahre zu sehen. Selbst die umstrittene Staatshilfe in Höhe von 150 Millionen Euro war eine Hängepartie. Denn die Konkurrenz sieht sich dadurch im Nachteil. Die Zahlung stehe jedoch im Einklang mit EU-Recht entschieden die Brüsseler Wettbewerbshüter. Der Kredit, der über die Förderbank KfW ausgereicht wird, soll dazu dienen, dass der Flugverkehr vorerst aufrechtgehalten werden kann. Doch auch das ist nicht mehr sicher. Bei Langstrecken setzt die Airline den Rotstift an. Besonders betroffen ist dabei Berlin-Tegel, in Düsseldorf stehen vorerst noch elf Langstreckenverbindungen auf dem Programm.

Welche Rechte haben Betroffene?
Wer, welche Rechte hat, das hängt in erster Linie von einer Frage ab: Individual- oder Pauschaltourist?

Individualreisende
Wer auf eigene Faust einen Flug gebucht hat, zieht im Ernstfall oft den Kürzeren. "Kunden haben wie bei jeder Stornierung nur Anspruch auf Rückerstattung von Steuern und Gebühren und allenfalls eines Teils des Ticketpreises", sagt Julia Buchweitz, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein. Außerdem würden gezahlte Flugpreise zur Insolvenzmasse gehören, so dass hier Rückzahlungen ? wenn überhaupt ? erst im langwierigen Insolvenzverfahren zu erwarten seien.

Grundsätzlich gilt: Wen eine Fluggesellschaft nicht an sein Ziel bringt, der hat nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung Ansprüche auf Entschädigung. Das gilt bei Verspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung. Bei einer Insolvenz der Airline müssen diese Ansprüche gegebenenfalls beim Insolvenzverwalter angemeldet werden. "Ob Entschädigungszahlungen aber tatsächlich geleistet werden, ist eher ungewiss", berichtet Buchweitz. Denn die Kunden einer Fluggesellschaft rangieren in der Regel weit hinten in der Kette der Gläubiger wie Banken oder Arbeitnehmer, deren Forderungen aus der Insolvenzmasse zunächst bedient werden.

"Während Reiseveranstalter seit vielen Jahren gesetzlich verpflichtet sind, sich gegen Zahlungsunfähigkeit zu versichern, lässt eine Versicherungspflicht für Airlines weiter auf sich warten", bemängelt die Juristin Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg und fordert eine Insolvenzabsicherungspflicht für Fluggesellschaften.

Pauschalurlauber
Bislang hängt die Frage, ob Verbraucher im Falle einer Airline-Pleite ihr Geld zurückbekommen, davon ab, ob sie eine Pauschalreise oder nur einen Flug gebucht haben. "Reisende, die eine Pauschalreise gebucht haben, können sich im Insolvenzfall der Fluggesellschaft an ihren Veranstalter wenden und einen Ersatzflug verlangen", so Fischer-Volk. Wenn das nicht gelingen sollte, könne man den Reisevertrag kündigen und den gesamten Reisepreis zurückfordern. "Nach vergeblicher Aufforderung können sie auf Kosten des Veranstalters sogar selbst einen Flug buchen", sagt Fischer-Volk.

Was ist, wenn ich meinen Flug über ein Portal gebucht habe?
Hier gilt es zu unterscheiden, in welcher Weise das Portal fungiert hat. Sprich: Trat es als Reiseveranstalter bzw. Leistungsträger auf oder als reiner Reisevermittler. "Auf diese Abgrenzung ist besonderes Augenmerk zu legen. Per ?Dynamic Packaging? geschnürte Reisen sind Pauschalreisen im Sinn des Paragrafen 651 a ff. BGB, anders als mittels ?Dynamic Bundling? erstellte Pakete", betont Buchweitz.

Sind Ihre Versicherungen auf dem neuesten Stand? Mit dem Versicherungs-Vergleich einfach und schnell Anbieter, Kosten und Leistungen vergleichen und sparen." class="more" domain="www.donaukurier.de"%>