Montag, 21.05.2012 |

 

19.08.2010 23:57 Uhr | 87x gelesen
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Erst selbstständig, dann angestellt - Kein Bleiberecht in der Privaten Krankenversicherung


Wer zwischen Selbstständigkeit und abhängiger Beschäftigung wechselt, darf laut einem aktuellen Gerichtsurteil nicht automatisch in der Privaten Krankenversicherung bleiben.


Immer häufiger kommt es – gerade bei besser Verdienenden – vor, dass diese zwischen abhängiger Beschäftigung und Selbstständigkeit pendeln. Wichtig zu wissen: Mit dem Wechsel in den Job ist dann auch ein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung verbunden. Das befand das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 12.2.2010 (Az.: L 4 KR 1420/09).

Besser verdienende Arbeitnehmer können nicht von heute auf morgen in die private Krankenversicherung wechseln. Dafür müssen sie derzeit nicht nur aktuell, sondern über einen Zeitraum von drei Jahren ein Einkommen oberhalb der sogenannten Jahresarbeitsentgelt-Grenze (JAE-Grenze) nachweisen. Derzeit liegt diese Grenze bei 49.950 Euro im Jahr bzw. 4.162,50 Euro im Monat. Diese Regelung gilt auch für diejenigen, die bislang selbstständig tätig waren und sich wie der Kläger, über dessen Fall das LSG urteilte, für eine private Krankenversicherung entschieden hatten.

Drei Jahre warten

Der Betroffene war seit 2001 privat versichert, nahm 2007 eine abhängige Beschäftigung mit einem Einkommen oberhalb der JAE-Grenze auf und wurde von seinem Arbeitgeber als pflichtversichert angemeldet. Zu Recht, wie das LSG befand. Vormals Selbstständige werden danach als abhängig Beschäftigte zunächst automatisch in der gesetzlichen Krankenkasse versicherungspflichtig und müssen drei Jahre lang durch ein entsprechend hohes Erwerbseinkommen belegen, dass sie dauerhaft nicht auf den Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung angewiesen sind. Dass der Betroffene als Selbstständiger ein Einkommen oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze erzielt habe, interessiere in diesem Zusammenhang nicht, befand das LSG. Denn diese Grenze spiele für Selbstständige keine Rolle.

Übrigens: Laut Koalitionsvertrag soll die Wartefrist für einen Wechsel in die PKV von bisher drei Jahren auf ein Jahr abgekürzt werden – ein Gesetzesentwurf liegt dazu allerdings bislang noch nicht vor. Und noch ein Tipp des Landessozialgerichts sei erwähnt: Die Richter wiesen darauf hin, dass Betroffene, die unfreiwillig in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln müssen, immerhin über eine Anwartschafts-Erhaltungsversicherung ihre spätere Rückkehr in die PKV mit einer unveränderten Alters- und Gesundheitseinstufung absichern können.


Biallo & Team

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