Baufinanzierung - Fehlerhafter Kreditvertrag: Widerruf weiter möglich

25.10.2016 | Stand 02.12.2020, 19:08 Uhr

Der Gesetzgeber hat Einsprüche gegen fehlerhafte Immobilienfinanzierungen eingeschränkt. Der Widerspruchsjoker ist aber nicht erloschen.

Das Gerücht hält sich hartnäckig: Der Widerruf einer fehlerhaften Immobilienfinanzierung sei seit dem 21. Juni 2016 nicht mehr möglich. Mit diesem Tag ist der sogenannte Widerspruchsjoker per Gesetz deutlich eingeschränkt. Der Widerspruchsjoker erlaubt alte Kreditverträge zu widerrufen, wenn sie keine oder eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung enthalten. Von diesem Recht machten bislang vor allem Immobilienbesitzer mit alten, teuren Kreditverträgen Gebrauch, um sich mit einem neuen Darlehensvertrag günstigere Zinsen zu sichern.

Neue Baufinanzierungen erlauben Widerspruch
Das Widerrufsrecht ist jedoch nicht gänzlich erloschen. ?Die gesetzliche Beschränkung greift nämlich nur bei Baufinanzierungen, die zwischen dem 1. November 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden?, betont der Hamburger Rechtsanwalt Peter Hahn. Alle neueren Kreditverträge seien davon nicht betroffen. Das gleiche gilt übrigens für Darlehensverträge, die nicht die Baufinanzierung betreffen. So können Sie private Autokredite oder fremdfinanzierte Fondsbeteiligungen, die nach dem 1. November 2002 abgeschlossen wurden, jederzeit widerrufen, wenn sie keine Widerrufsbelehrung enthalten oder die Belehrung fehlerhaft ist. Bei diesen Finanzierungen gelte weiterhin das sogenannte "ewige Widerrufsrecht", so Hahn.

Neuere Kreditverträge teilweise mangelhaft
Juristen schätzen, dass auch bei neueren Baufinanzierungen etwa die Hälfte der Kreditverträge fehlerhafte Widerrufsbelehrungen enthalten. Grund: Banken und Sparkassen haben eine Zeit lang mangelhafte Formulierungen in ihren Kreditverträgen verwendet, weil nicht klar war, wie die neue gesetzliche Regelung zum Widerrufsrecht ausfallen wird. Fachanwalt Peter Hahn rät deshalb zur Überprüfung älterer Kreditverträge, um Sparpotentiale zu heben. Dass sich der Widerspruch lohnt, zeigt ein neues Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg, das kürzlich ein Baudarlehen aus dem Jahr 2009 als fehlerhaft eingestuft und die örtliche Sparkasse zur Rückabwicklung verdonnert hat (OLG Bamberg, Az.: 8 U 7/16).

Widerrufsjoker sticht bei nichtgrundpfandrechtlich besicherten Krediten

Weitere Einspruchsmöglichkeit besteht laut Rechtsanwalt Jan-Henning Ahrens von der Bremer Kanzlei KWAG bei Finanzierungen ohne Immobilienhintergrund. ?Die Gesetzesänderung betrifft ausschließlich Kredite, die grundpfandrechtlich gesichert sind?, erläutert Ahrens. Also Darlehensverträge, die durch eine Grundschuld, eine Hypothek oder eine Rentenschuld abgesichert sind. Dies ist bei klassischen Baudarlehen zumeist der Fall. Ist der Kreditvertrag jedoch über eine Bürgschaft oder eine Abtretung besichert, so bestehe weiterhin ein ewiges Widerrufsrecht. Hier kommen laut Ahrens vor allem Kreditverträge ohne Immobilienfinanzierung in Frage.

Widerrufsjoker sticht auch im Nachhinein

Auch Kreditnehmer ohne Immobilienfinanzierung, deren Darlehensvertrag schon länger zurück liegt, dürfen hoffen. So greift beispielsweise der Widerrufsjoker bei fremdfinanzierten Fondsbeteiligungen selbst dann noch, wenn die zehnjährige Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche bereits abgelaufen ist. Das gleiche gilt für private Autokredite. Hier ist die Überprüfung der Widerrufsbelehrung durch einen Fachanwalt selbst dann noch ratsam, wenn der Darlehensvertrag beendet ist.

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