Baufinanzierung - Fehlerhafter Kreditvertrag: Widerruf weiter m?glich

27.10.2016 | Stand 02.12.2020, 19:08 Uhr

Der Gesetzgeber hat Einspr?che gegen fehlerhafte Immobilienfinanzierungen eingeschr?nkt. Der Widerspruchsjoker ist aber nicht erloschen.

Das Ger?cht h?lt sich hartn?ckig: Der Widerruf einer fehlerhaften Immobilienfinanzierung sei seit dem 21. Juni 2016 nicht mehr m?glich. Mit diesem Tag ist der sogenannte Widerspruchsjoker per Gesetz deutlich eingeschr?nkt. Der Widerspruchsjoker erlaubt alte Kreditvertr?ge zu widerrufen, wenn sie keine oder eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung enthalten. Von diesem Recht machten bislang vor allem Immobilienbesitzer mit alten, teuren Kreditvertr?gen Gebrauch, um sich mit einem neuen Darlehensvertrag g?nstigere Zinsen zu sichern.

Neue Baufinanzierungen erlauben Widerspruch
Das Widerrufsrecht ist jedoch nicht g?nzlich erloschen. Die gesetzliche Beschr?nkung greift n?mlich nur bei Baufinanzierungen, die zwischen dem 1. November 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, betont der Hamburger Rechtsanwalt Peter Hahn. Alle neueren Kreditvertr?ge seien davon nicht betroffen. Das gleiche gilt ?brigens f?r Darlehensvertr?ge, die nicht die Baufinanzierung betreffen. So k?nnen Sie private Autokredite oder fremdfinanzierte Fondsbeteiligungen, die nach dem 1. November 2002 abgeschlossen wurden, jederzeit widerrufen, wenn sie keine Widerrufsbelehrung enthalten oder die Belehrung fehlerhaft ist. Bei diesen Finanzierungen gelte weiterhin das sogenannte "ewige Widerrufsrecht", so Hahn.

Neuere Kreditvertr?ge teilweise mangelhaft
Juristen sch?tzen, dass auch bei neueren Baufinanzierungen etwa die H?lfte der Kreditvertr?ge fehlerhafte Widerrufsbelehrungen enthalten. Grund: Banken und Sparkassen haben eine Zeit lang mangelhafte Formulierungen in ihren Kreditvertr?gen verwendet, weil nicht klar war, wie die neue gesetzliche Regelung zum Widerrufsrecht ausfallen wird. Fachanwalt Peter Hahn r?t deshalb zur ?berpr?fung ?lterer Kreditvertr?ge, um Sparpotentiale zu heben. Dass sich der Widerspruch lohnt, zeigt ein neues Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg, das k?rzlich ein Baudarlehen aus dem Jahr 2009 als fehlerhaft eingestuft und die ?rtliche Sparkasse zur R?ckabwicklung verdonnert hat (OLG Bamberg, Az.: 8 U 7/16).

Widerrufsjoker sticht bei nichtgrundpfandrechtlich besicherten Krediten

Weitere Einspruchsm?glichkeit besteht laut Rechtsanwalt Jan-Henning Ahrens von der Bremer Kanzlei KWAG bei Finanzierungen ohne Immobilienhintergrund. Die Gesetzes?nderung betrifft ausschlie?lich Kredite, die grundpfandrechtlich gesichert sind, erl?utert Ahrens. Also Darlehensvertr?ge, die durch eine Grundschuld, eine Hypothek oder eine Rentenschuld abgesichert sind. Dies ist bei klassischen Baudarlehen zumeist der Fall. Ist der Kreditvertrag jedoch ?ber eine B?rgschaft oder eine Abtretung besichert, so bestehe weiterhin ein ewiges Widerrufsrecht. Hier kommen laut Ahrens vor allem Kreditvertr?ge ohne Immobilienfinanzierung in Frage.

Widerrufsjoker sticht auch im Nachhinein

Auch Kreditnehmer ohne Immobilienfinanzierung, deren Darlehensvertrag schon l?nger zur?ck liegt, d?rfen hoffen. So greift beispielsweise der Widerrufsjoker bei fremdfinanzierten Fondsbeteiligungen selbst dann noch, wenn die zehnj?hrige Verj?hrungsfrist f?r Schadenersatzanspr?che bereits abgelaufen ist. Das gleiche gilt f?r private Autokredite. Hier ist die ?berpr?fung der Widerrufsbelehrung durch einen Fachanwalt selbst dann noch ratsam, wenn der Darlehensvertrag beendet ist.

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