Bank - Beratungsprotokoll hat bald ausgedient

23.05.2017 | Stand 02.12.2020, 18:05 Uhr

Das erst 2010 eingeführte Beratungsprotokoll wird wieder abgeschaft. Die neue Geeignetheitserklärung soll künftig stärker Kenntnisse und Anlageziele des Sparers erfassen.

Das erst 2010 eingeführte Beratungsprotokoll wird wieder abgeschaft. Die neue Geeignetheitserklärung soll künftig stärker Kenntnisse und Anlageziele des Sparers erfassen. Verbraucherschützer fordern weitergehende Vorschriften.

Von Januar 2018 an erhalten Anleger nach einem Beratungsgespräch bei ihrer Bank oder Sparkasse eine sogenannte Geeignetheitserklärung ausgehändigt. Das hat der Bundestag Ende März im Zuge des zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetzes beschlossen. Damit werden Vorgaben der europäischen Finanzmarktrichtlinie Mifid II in nationales Recht umgesetzt.

Beratungsprotokoll versus Geeignetheitserklärung
Im Gegensatz zum bisherigen Beratungsprotokoll, das in erster Linie den Vorgang der Anlageberatung beschrieben hat, beinhaltet die Geeignetheitserklärung vor allem das Ergebnis der Beratung. Der Finanzberater muss künftig genau erfassen, welche Art der Beratung er erbracht hat und dass er dabei die Präferenzen des Sparers sowie seine Anlageziele angemessen berücksichtigt hat. Zugleich soll der Berater seine Anlageempfehlung begründen. Die Erklärung muss dem Anleger vor dem ersten Wertpapiergeschäft ausgehändigt werden. Bei telefonischer Anlageberatung ist auch eine spätere Übermittlung zulässig, wenn der Anleger dem zustimmt.

Damit die Erklärung Hand und Fuß hat, ist der Beratung eine sogenannte Geeignetheitsprüfung vorzuschalten. Dabei werden sämtliche Informationen:
über Kenntnisse und Erfahrungen des Anlegers mit Wertpapiergeschäften aller Art eingeholt,
über seine finanziellen Verhältnisse, einschließlich der Fähigkeit, Verluste zu tragen, abgefragt, und seine Anlageziele, einschließlich seiner Risikotoleranz erfasst.

Verbraucherschützer sind nur mäßig angetan

Ziel der Geeignetheitserklärung ist es, Sparer in die Lage zu versetzen, fehlerhafte Anlageberatung vor Gericht besser nachweisen können. Ob dies gelingt, ist allerdings fraglich. Während Banken und Sparkassen das neue Gesetz samt Geeignetheitserklärung begrüßen, sind Verbraucherschützer teilweise skeptisch. So kritisiert der Bundesverband der Verbraucherzentrale (VZBV) beispielsweise die mangelnde Standardisierung der neuen Erklärung. "Durch fehlende Standards können Berater die Geeignetheit in der Erklärung so begründen, wie sie es für richtig halten", moniert Christian Ahlers vom VZBV. Im Streitfall vor dem Gericht kann dies ein Vorteil für den Berater sein.

Außerdem fordern die Verbraucherschützer weitergehende Regulierungen im Bereich der Honorarberatung. So greife das bestehende Honoraranlagen-Beratungsgesetz bislang nur bei Wertpapieren und Vermögensanlagen, nicht aber bei Versicherungen, Bausparplänen und Spareinlagen. Mit der Umsetzung von Mifid II gäbe es Gelegenheit, dies zu ändern, so der VZBV.

Härtere Strafen

Der Gesetzgeber möchte mangelhafte Anlageberatung stärker sanktionieren. Dazu sehen die neuen Regeln neben strengeren Beratungs- und Protokollpflichten auch schärfere Straf- und Bußgeldvorschriften vor. Gleichzeitig werden die Aufsichtsbefugnisse die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erweitert. Das Gesetz gilt ab dem 3. Januar 2018.

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