Airbnb und Co - Welche Versicherung benötigen Vermieter?

05.04.2017 | Stand 02.12.2020, 18:21 Uhr

Wer sein trautes Heim zeitweilig weitervermietet, sollte auf den Versicherungsschutz achten. Wichtig sind die Hausratsversicherung und Haftpflichtversicherung.

Trautes Heim, Glück - nicht allein. Immer mehr Menschen teilten sich die eigenen vier Wände zeitweilig mit einem Untermieter. Oder vermieten sie vorübergehend komplett. Die Praxis - auf Neudeutsch Homesharing genannt - wirft versicherungsrechtliche Fragen auf.

Für den Versicherungsmarkt ist dieses Vermietungsmodell noch ein relativ neues Phänomen, das noch nicht Eingang gefunden hat in die Versicherungsbedingungen, sagt Sascha Straub, Versicherungsexperte bei der Verbraucherzentrale Bayern. Zwei Policen gilt es näher anzusehen: die Hausratversicherung und die private Haftpflichtversicherung.
Hausratversicherung deckt eigenes Hab und Gut

Eine Hausratversicherung empfiehlt sich auf jeden Fall, wenn man seine Wohnung anderen überlässt. Sie deckt Schäden am gesamten Inventar, die beispielsweise durch Feuer, Leitungswasser oder Einbruchdiebstahl entstehen. Die Hausratversicherung ist nicht personengebunden, sondern bezieht sich auf das zu versichernde Inventar. Insofern sollte sie auch gelten, wenn die Wohnung Gästen überlassen wird.

Der Bund der Versicherten (BdV) rät dazu, das Homesharing dem Versicherer zu melden. Schließlich stellt die Vermietung eine Risikoerhöhung dar und diese muss der Versicherungsnehmer mitteilen. "Den geltenden Versicherungsschutz sollte sich der Hausratbesitzer bestätigen lassen", rät Bianca Boss vom BdV.

Tipp: Achten Sie darauf, dass Ihre Hausratpolice die grobe Fahrlässigkeit versichert. Dann sind Sie auch abgesichert, wenn Ihr Gast - oder Sie selbst - fahrlässig ein Fenster gekippt gelassen haben und das einen Einbruchdiebstahl begünstigt.

Hausratversicherung zahlt nicht bei einfachem Diebstahl

Die Hausratversicherung gilt übrigens nicht, wenn der Gast etwas aus der Wohnung stiehlt! Versichert ist nur der Einbruchdiebstahl, also wenn jemand gewaltsam in die Wohnung einbricht. Das Risiko, dass die Gäste sich nicht gut benehmen, deckt keiner. Auch gegen Vandalismus kann sich der Vermieter kaum schützen.

An die private Haftpflichtversicherung denken
Beschädigt der Gast etwas in der Wohnung, haftet er auch dafür. Er muss den Schaden ersetzen und kann dafür seine eigene private Haftpflichtversicherung heranziehen. Der Vermieter ist gut beraten, im Vorfeld eine Kaution einzubehalten. So ist er auf der sicheren Seite, den Schaden auch ersetzt zu bekommen.

Auch der Vermieter selbst benötigt eine private Haftpflichtversicherung. Denn wenn der Gast in der Wohnung - oder auf dem Grundstück - zu Schaden kommt und der Vermieter den Schaden zu verantworten hat, haftet er auch. Dabei gilt es zu klären, ob das Homesharing, also das gelegentliche Vermieten der privaten Unterkunft, noch vom privaten Haftpflichtschutz gedeckt ist.

Straub rät, den Versicherer konkret zu fragen. "Übernimmt der Versicherer die Deckung, sollte man sich diese Aussage schriftlich bestätigen lassen."

Gastgeber-Garantie ist nicht ausreichend
Wer seine private Unterkunft über ein Inserat auf der Plattform von Airbnb anbietet, genießt eine kostenlose Gastgeber-Garantie. Sie soll den Vermieter vor Schäden schützen, die seine Gäste in der Wohnung anrichten oder die diese dort selbst erleiden.

Es gilt eine Versicherungssumme von 800.000 Euro. Doch aufgepasst: Diese Garantie ersetzt keine eigene Hausrat- und private Haftpflichtversicherung. Es gelten viele Ausschlüsse, zum Beispiel sind Wertsachen, die abhandenkommen, nicht abgesichert.
Keine Vermietung ohne Erlaubnis

Auch in puncto Mietrecht gilt es Einiges abzuklären. Wer seine Wohnung als private Unterkunft vermietet, sollte sich die schriftliche Genehmigung seines Vermieters einholen, rät Michaela Rassat, Juristin bei der Ergo Group. Zwar können Mieter Personen, die nicht im Mietvertrag stehen, sechs bis acht Wochen lang als Besucher bei sich übernachten lassen, ohne das beim Vermieter anzumelden.

"Stellen Mieter ihre Wohnung allerdings bei Portalen wie Airbnb oder Wimdu ein und verlangen für die Übernachtung Geld, zählt das als Untervermietung", erklärt die Juristin. "Wenn dann die Genehmigung des Vermieters fehlt, droht dem Mieter im schlimmsten Fall eine Kündigung."

Tipp: Enthält der Mietvertrag eine Erlaubnis zur Untervermietung, gilt sie in der Regel nicht für Touristen: Für diesen Fall benötigt der Mieter eine separate Genehmigung seines Vermieters.

Achtung bei drohender Zweckentfremdung
Nicht überall ist das Vermieten von privaten Unterkünften gerne gesehen. In Städten wie Berlin oder München, in denen Wohnungsknappheit herrscht, hat der Gesetzgeber die Vermietung an Touristen verboten. Außer man erhält eine spezielle Genehmigung dafür.

Deshalb gilt: Bei der Stadt nachfragen, ob die Vermietung der privaten Unterkunft an Touristen erlaubt ist. Manchmal gilt auch eine Ausnahme bei der Regelung zur Zweckentfremdung, etwa, wenn nur Teile der Wohnung vermietet werden und der Hauptbewohner mehr als 50 Prozent der Wohnung selbst zum Wohnen nutzt.

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