Die Vorratsdatenspeicherung

26.02.2010 | Stand 03.12.2020, 4:13 Uhr

Ingolstadt (DK) Mit dem Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung wurden Telekommunikationsunternehmen ab 1. Januar 2008 verpflichtet, Daten über die Kommunikation ihrer Kunden auf Vorrat zu speichern.

Zur besseren Strafverfolgung soll nachvollziehbar werden, wer mit wem in den vergangenen sechs Monaten per Telefon, Handy, Fax oder E-Mail in Verbindung gestanden hat. Bei Handytelefonaten und SMS muss auch der jeweilige Standort des Benutzers festgehalten werden. Internetprovider müssen seit Anfang 2009 nicht nur Absender und Empfänger von E-Mails speichern, sondern auch die Einwahldaten des jeweiligen Nutzers. Telefonate selbst oder der Inhalt von E-Mails werden dabei nicht gespeichert.
 
Zugriff haben Polizei und Staatsanwaltschaft. Dafür brauchen sie in der Regel einen Richterbeschluss. Aber auch Geheimdiensten stehen die Vorratsdaten prinzipiell offen. In einer Eilentscheidung hat das Bundesverfassungsgericht die Hürden für eine solche Auswertung deutlich erhöht.
 
Mit dem Gesetz will die Bundesregierung eine EU-Richtlinie umsetzen, die das Europäische Parlament am 14. Dezember 2005 verabschiedet hatte. Die Richtlinie sieht die Möglichkeit vor, Daten bis zu 24 Monate zu speichern. Das deutsche Gesetz bewegt sich somit am unteren Ende der möglichen Speicherdauer.
 
Neben der Vorratsdatenspeicherung regelt das Gesetz auch weitere heimliche Ermittlungsmethoden und das Zeugnisverweigerungsrecht von Berufsgeheimnisträgern wie Ärzten, Seelsorgern oder Journalisten.