München
Hubert Haderthauer gewinnt Prozess

Forderung des Freistaats nach Honorar-Rückzahlung scheitert auch in zweiter Instanz

21.07.2016 | Stand 02.12.2020, 19:31 Uhr

München/Ingolstadt (DK) Hubert Haderthauer ist gestern nicht selbst ins Oberlandesgericht München gekommen. Dafür erschien sein Anwalt, und der gab sich schon vor der Verhandlung um die Abrechnung von Laborleistungen siegesgewiss: "Ich bin zwar Preuße, aber der Bayer würde sagen: Das ist eine gmahde Wiesn", bekundete Gerd Tersteegen.

Es wäre "schon eine Sensation", wenn der 1. Zivilsenat nicht zugunsten seines Mandanten urteilen werde.

Und der Anwalt behält Recht: Nach einer nur knapp einstündigen Verhandlung weist das Oberlandesgericht unter Vorsitz von Thomas Steiner die vom Freistaat Bayern angestrebte Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts München von Februar zurück. Das hatte entschieden, dass das Land keinen Anspruch auf die Rückzahlung von ärztlichen Honoraren hat, die es zwischen 2004 und 2006 an Hubert Haderthauer überwiesen hat. Insgesamt handelt es sich um eine Summe von 89 000 Euro, die der Ingolstädter Landgerichtsarzt in dieser Zeit für Gutachten und Untersuchungen vom Freistaat erhalten hat. Dazu zählten unter anderem sogenannte Drogen-Screenings - also die Auswertung von Blutproben oder Haaranalysen - bei Straftätern auf Bewährung. Bis 2004 hatten Haderthauer und seine Kollegen diese Aufgabe im Rahmen ihres Diensts erfüllt. Doch weil das Ingolstädter Landgericht die Kosten hierfür einsparen wollte, vergab es die Gutachten fortan an eine Privatpraxis - und zwar von Hubert Haderthauer, der sich diese Nebentätigkeit entsprechend genehmigen ließ.

Der Arzt rechnete die Screenings, die er anfangs selbst untersuchte und später von Dritten analysieren ließ, gemäß der Gebührenordnung ab. Bezahlen mussten entweder die Probanden oder der Freistaat Bayern. All dies geschah in Absprache mit dem Justizministerium, dem Oberlandesgericht München und dem Landgericht Ingolstadt, wie Richter Steiner klarstellte.

Im Jahr 2012 beanstandete das staatliche Rechnungsprüfungsamt jedoch diese Praxis. In der Folge verklagte der Freistaat Hubert Haderthauer auf die Rückzahlung der 89 000 Euro. Das Hauptargument lautete: Haderthauer sei Facharzt für Psychiatrie, nicht aber Facharzt für Labormedizin, und hätte die Honorare laut Gebührenordnung daher nicht erhalten dürfen. Dies hatte das Landgericht München im Februar anders gesehen, und auch das Oberlandesgericht legte dem Kläger schon im Vorfeld der Verhandlung nahe, die Berufung zurückzuziehen - aus Mangel an Erfolgsaussichten.

"Man hat von sechs unabhängigen Berufsrichtern gesagt gekriegt, dass da nichts draus wird", wandte sich Richter Thomas Steiner an die Vertreter des Freistaats. "Da könnte man doch die Berufung zurücknehmen." Doch darauf wollte die Klägerseite nicht eingehen - und so sprach das Gericht sein Urteil zugunsten von Hubert Haderthauer; eine Revision wurde nicht zugelassen.

Für den Ingolstädter bedeutet diese Entscheidung zugleich, dass das Disziplinarverfahren gegen ihn alsbald wieder aufgenommen werden kann. Selbiges hatte die Landesanwaltschaft für die Dauer des zivilen Rechtsstreits ausgesetzt. Seit April erhält Haderthauer wieder sein Gehalt; an der vorläufigen Dienstenthebung jedoch hielt die Landesanwaltschaft fest.