Sünzhausen
Mit Gift und Schrot gegen Greifvögel

Spaziergänger findet an Waldrand bei Sünzhausen zwei tote Rotmilane Ermittlungsverfahren eingestellt

13.06.2017 | Stand 02.12.2020, 17:57 Uhr

Diese zwei Rotmilane wurden von einem Spaziergänger tot an einem Waldrand bei Sünzhausen gefunden. Der weibliche Vogel verendete an einer hochgiftigen Substanz, im Körper des männlichen Milans fanden sich Schrotkugeln. - Foto: Döttlinger

Sünzhausen (PK) Die illegale Tötung von zwei Rotmilanen sorgt für Unmut unter Vogelschützern im Landkreis. Wie erst vor Kurzem bekannt wurde, ist einer der Greifvögel vergiftet, der andere womöglich durch Schrotkugeln getötet worden.

"Deutschland hat für Rotmilane eine besondere Verantwortung, denn über die Hälfte des Weltbestandes brütet im Bundesgebiet", erklärt Wilhelm Holzer von der Aufzuchtstation für Greifvögel und Eulen in Freising, weshalb das Verschwinden eines Brutpaares vor allem in Gebieten mit geringer Siedlungsdichte "einen herben Verlust darstellt". Über die Gründe für die illegale Tötung der Tiere kann man nur spekulieren.

Doch zurück zum Anfang: Am 30. April fand ein Spaziergänger am Rand eines Waldes nördlich von Sünzhausen in der Nähe einer Jagdkanzel zwei tote Rotmilane. Da der Verdacht bestand, dass die beiden nebeneinander liegenden Greifvögel nicht auf natürliche Weise verendet waren, erstattete Hermann Döttlinger von der im Landkreis verantwortlichen Greifvogelauffangstation Anzeige bei der Polizeidienststelle in Pfaffenhofen. Dort ermittelte man in der Folge gegen unbekannt. Wie der stellvertretende Dienststellenleiter Ulrich Pöpsel erklärt, sei allerdings die Suche nach Zeugen oder sonstigen sachdienlichen Hinweisen erfolglos geblieben. Nach Rücksprache unter anderem mit der Unteren Naturschutzbehörde sei darauf verzichtet worden, behördlicherseits eine genaue Bestimmung des eingesetzten Giftes zu veranlassen. Der Grund: Selbst wenn man das Gift benennen könne, sei die Aussicht mit diesem Wissen den Täter dingfest zu machen "so gut wie aussichtslos, weil keine lückenlose Beweisführung möglich ist", so Pöpsel.

Die beiden Rotmilane wurden derweil von Döttlinger an Wilhelm Holzer weiter gegeben. Der nahm sich der Sache an und untersuchte die Tiere, die beide einen guten Ernährungszustand aufwiesen. "Nach einem Schnelltest des Kropfinhaltes stellte sich heraus, dass der weibliche Vogel an einer hochgiftigen Substanz verendet ist", so Holzer. Der Kropfinhalt wurde daraufhin in privater Initiative Mitte Mai zur genaueren Feststellung der Art des Giftes an die toxikologische Abteilung der LMU abgegeben. Im Kropf des männlichen Milans waren keine Futterreste, die man per Schnelltest hätte bewerten können, allerdings fanden sich insgesamt vier Schrotkugeln in seinem Körper. "Sollten die in einer Tierklinik veranlassten Röntgenaufnahmen ergeben, dass dies nicht die Todesursache war, sollen Mageninhalt und Leber einer toxikologischen Untersuchung zugeführt werden", erklärt Holzer das weitere Vorgehen.

Holzer erscheint es "durchaus denkbar", dass noch mehr Giftköder ausgelegt wurden, die anderen Tieren oder gar einem Menschen gefährlich werden könnten. Er hätte sich daher eine intensivere Untersuchung des Fundgebietes gewünscht. Der Leiter der Auffangstation unterstreicht die Forderung vieler Tierschutzverbände "nach speziell geschulten Polizeibeamten zur Aufklärung derartiger Umweltstraftaten". Mehr Fachpersonal, um bei Vergehen dieser Art verstärkt tätig werden zu können, wünscht man sich auch seitens der Unteren Naturschutzbehörde.

Ende Mai wurde Döttlinger über die Einstellung des Verfahrens informiert. Wobei die angeführte Begründung ihn veranlasste, seinerseits eine Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft zu senden. Er wolle "mit Nachdruck" darauf hinweisen, dass es sich bei dem Vorfall nicht, wie in dem offiziellen Schreiben zu lesen, um eine Ordnungswidrigkeit gegen das Tierschutzgesetz, sondern um einen Straftatbestand handele. Der Rotmilan (Milvus milvus) unterliege sowohl dem Bundes-Naturschutz- als auch dem Bundesjagdgesetz sowie dem Jagdrecht und genieße eine ganzjährige Schonzeit. In vorliegendem Fall komme zusätzlich als möglicher Tatbestand "die tateinheitliche Begehung einer Jagdwilderei" gemäß Strafgesetzbuch oder des Jagdfrevels gemäß Bundesjagdgesetz in Betracht.

Bleibt abzuwarten, wie die Staatsanwaltschaft auf dieses Schreiben reagiert. Seitens der Polizei heißt es unabhängig davon: Man werde sachdienliche Hinweise gerne weiter entgegen nehmen. Sollten sich dabei konkrete Hinweise auf einen möglichen Täter ergeben "kann das Verfahren wieder aufgenommen werden", so Pöpsel.