Pfaffenhofen
Ilmtalklinik-Aufsichtsrat entlastet

Generalsanierung: Laut Gutachten ist keine Pflichtverletzung nachweisbar

22.02.2018 | Stand 02.12.2020, 16:47 Uhr
Die geplante Generalsanierung der Ilmtalklinik warf Fragen nach einer Pflichtverletzung des Aufsichtsrates auf. Doch diese ist nicht nachweisbar. −Foto: Ermert

Pfaffenhofen (PK) Eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Planung der Generalsanierung wird den Aufsichtsratsmitgliedern der Ilmtalklinik GmbH nicht nachzuweisen sein.

Zu diesem Ergebnis kommt das Gutachten einer externen Rechtsanwaltskanzlei, die in der Aufsichtsratssitzung am Mittwochabend vorgestellt wurde. Pfaffenhofens Landrat Martin Wolf (CSU) hatte in seiner Funktion als Aufsichtsratsvorsitzender Mitte Januar gegenüber unserer Zeitung gesagt, dass der damalige Geschäftsführer Marcel John die Tatsache, dass bei bei der Generalsanierung die Gebäudebereiche, die mit den fünf freien Praxen, der Physikalischen Therapie und der Küche belegt sind, ausgeklammert werden, im Aufsichtsrat deutlicher ansprechen können oder müssen. "Es ist zwar alles dokumentiert. Aber die Räte wurden beim Fachvortrag nicht deutlich darauf hingewiesen", sagte Wolf damals.

In dem Gutachten setzen sich die Juristen laut einer Mitteilung der Ilmtalklinik intensiv mit der Prüfung von Pflichtverletzungen und gegebenenfalls daraus resultierenden Schadensersatzansprüchen im Rahmen der bisherigen Planungen zur Generalsanierung am Standort Pfaffenhofen auseinander. Es sei festgestellt worden, dass auf Basis der umfangreich vorgelegten Dokumente eine Haftung der Aufsichtsratsmitglieder auf Grund einer Pflichtverletzung nicht gegeben sei.

Eine Verletzung der Überwachungspflicht gegenüber der früheren Geschäftsleitung habe sich nach dem Ergebnis des Gutachtens ebenfalls nicht bestätigt. "Aus juristischer Sicht kann den Gremien der Ilmtalklinik GmbH auf Grund der vorliegenden Informationen und Unterlagen nicht empfohlen werden, Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen gegen Beteiligte oder Dritte weiterzuverfolgen", heißt es in der Mitteilung.

Neben Bedenken, ob Pflichtverletzungen an sich vorliegen und im Streitfall auch bewiesen werden könnten, weise das Gutachten auch auf weitere rechtliche Schwierigkeiten hin, insbesondere im Hinblick auf den Nachweis erstattungsfähiger Schäden.