München
Kinder müssen draußen bleiben

Gericht bestätigt Lasertag-Verbot der Stadt

15.12.2017 | Stand 02.12.2020, 17:04 Uhr

München/Ingolstadt (DK) Kinder unter 14 Jahren dürfen vorerst weiterhin nicht am Lasertag-Spiel in einer Halle im Ingolstädter Stadtgebiet teilnehmen.

Die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts München hat mit einem am Freitag bekannt gegebenen Beschluss den Eilantrag gegen ein Zutrittsverbot zu der Lasertaganlage für Personen unter 14 Jahren abgelehnt. Beim Lasertag-Spiel versuchen die Teilnehmer, mit einem speziellen Laserpointer die Gegenspieler oder andere Ziele in Visier zu nehmen. Treffer werden auf den von den Spielern getragenen Westen blinkend angezeigt.

Die Stadt Ingolstadt untersagte dem Betreiber einer Lasertaganlage aus Jugendschutzgründen den Zutritt von Personen unter 14 Jahren. Es sei eine "desensibilisierende und aggressionssteigernde Wirkung" des Lasertag-Spiels auf Kinder zu erwarten. Laut Betreiber stellt Lasertag hingegen eine Weiterentwicklung hergebrachter Fangspiele ("Räuber und Gendarm") und Ballspiele (Brennball, Völkerball) dar.

Die Eilentscheidung des Gerichts beruht laut einer Mitteilung des Verwaltungsgerichts "auf einer Güterabwägung". Ob das Lasertag-Spiel für die psychologische Entwicklung von Kindern und Jugendlichen als eine moderne Variante hergebrachter Spiele einzuordnen oder als verfremdetes, die psychologische Entwicklung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigendes Kriegsspiel anzusehen ist, konnte von der Kammer "mangels entsprechender empirischer Studien im Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden". Auch bestehe noch Klärungsbedarf hinsichtlich des konkreten Betriebskonzepts der Anlage. Der Schutz der seelischen und geistigen Gesundheit von Kindern unter 14 Jahren überwiege jedoch die finanziellen Interessen des Betreibers, sodass dieser etwaige durch das Zutrittsverbot entstehenden Umsatzeinbußen bis zur gerichtlichen Klärung in der Hauptsache hinnehmen müsse.

Gegen den bereits am 7. Dezember gefassten Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden.