Ingolstadt
"Abriss nicht zu beanstanden"

Kultusminister Ludwig Spaenle nimmt Stellung zu den Vorgängen um die Eselbastei

03.11.2016 | Stand 02.12.2020, 19:06 Uhr

Vollendete Tatsachen: Kurz nach dem Stadtratsbeschluss im Juli begannen die Abbrucharbeiten auf dem Gießereigelände. Inzwischen sind die Mauerreste abgetragen. - Foto: Hauser

Ingolstadt (rh) Die Beseitigung der Mauerreste über der historischen Eselbastei ist nach Angaben von Kultusminister Ludwig Spaenle weder aus denkmalschutz- noch aus baurechtlichen Gründen zu beanstanden. Dies geht aus einem Schreiben des CSU-Politikers an BGI-Fraktionschef Christian Lange hervor.

Nach dem überraschend schnellen Beginn der Abbrucharbeiten auf dem Gießereigelände hatte Lange sich in einem offenen Brief an den Minister gewandt und um eine Überprüfung gebeten.

In dem jetzt vorliegenden Antwortschreiben verweist Spaenle auf Stellungnahmen der Obersten Baubehörde, der Regierung von Oberbayern, der Stadt Ingolstadt und des Landesamtes für Denkmalpflege. "Die aus denkmalfachlicher Sicht präferierte denkmalerhaltende Planung der Bodendenkmäler konnte in Anbetracht der vorgesehenen Nutzung des Areals mit einem Hotel und Kongresszentrum, einer Bildungsakademie und Einrichtungen der Hochschule Ingolstadt nicht umgesetzt werden", erklärt der Minister. Deshalb sei 2011 in der "denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis" der weitere Umgang mit den Bodendenkmälern geregelt worden. Die Stadt habe zunächst versucht, die Festungsreste über der Eselbastei "wenigstens teilweise in die Gesamtbebauung zu integrieren", so Spaenle weiter. Bei den näheren Untersuchungen habe sich aber herausgestellt, "dass ein Erhalt aufgrund erheblicher statischer Mängel nur unter unverhältnismäßig hohem finanziellem und konstruktivem Aufwand möglich wäre".

Nach der Abrissentscheidung des Stadtrats vom 28. Juli 2016 sei das Landesamt für Denkmalpflege erneut gehört worden, schreibt der Minister. "Dieses nahm den Abbruch unter Hinweis auf die bestandskräftige Erlaubnis vom 17. Juni 2011 denkmalfachlich hin."

Fazit aus der Sicht Spaenles: "Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit aus denkmalschutzrechtlichen Gründen können auf Grundlage der vorliegenden Stellungnahmen nicht festgestellt werden." Auch baurechtlich sei die Beseitigung der Festungsreste nicht zu beanstanden. Denn die Erwähnung der historischen Anlagen im Bebauungsplan habe lediglich "nachrichtlichen, auf das Denkmalschutzrecht verweisenden Charakter und stellt keine verbindliche Festsetzung im bauplanungsrechtlichen Sinne dar".