Eichstätt
Schutz der stillen Tage

26.03.2015 | Stand 02.12.2020, 21:29 Uhr

Eichstätt (EK) Das Landratsamt Eichstätt weist darauf hin, dass an den stillen Tagen Gründonnerstag (2. April) von 2 bis 24 Uhr, Karfreitag (3. April) von 0 bis 24 Uhr, Karsamstag (4. April) von 0 bis 24 Uhr alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der diesem Tage entsprechende ernste Charakter gewahrt ist, nicht erlaubt sind. Dies sind zum Beispiel Tanzveranstaltungen, die Öffnung und der Betrieb von Spielhallen, Pop-Konzerte, Zirkusveranstaltungen, Volksfeste, Theatervorführungen, Preis-Kartenturniere.

Der Betrieb von Geldspielautomaten in Gaststätten ist ebenfalls nicht zulässig. Zudem sind am Karfreitag Sportveranstaltungen nicht erlaubt. Am Karfreitag sind außerdem in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen jeder Art verboten.