Eichstätt
Ausnahmen bei Strohverbrennen zugelassen

In der Regel aber ist das Verbrennen strohiger Abfälle verboten

01.07.2015 | Stand 02.12.2020, 21:07 Uhr

Eichstätt (EK) Das Verbrennen strohiger Abfälle aus der Landwirtschaft ist laut Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen grundsätzlich nicht gestattet. Darauf weist das Landratsamt hin.

Von diesem grundsätzlichen Verbot können Ausnahmen zugelassen werden, wenn dem Landwirt keine brauchbare Alternative zur Verfügung steht: Das ist der Fall, wenn die strohigen Abfälle weder im eigenen Betrieb verwendet noch verkauft oder sonst Dritten überlassen werden können oder wenn der Boden zu hart ist oder die Abfälle im Boden nicht verrotten können. Lediglich aus Gründen der Arbeitsersparnis können Ausnahmen nicht zugelassen werden. Wie bereits in den vergangenen Jahren kann das Verbrennen strohiger Abfälle im Landkreisgebiet nur nach vorheriger Anzeige zugelassen werden. Besteht die Absicht, strohige Abfälle zu verbrennen, so ist dies mindestens sieben Tage vorher bei der jeweiligen Gemeinde anzuzeigen. Entsprechende Vordrucke liegen bei den Gemeindeverwaltungen auf.

Die Verbrennung darf jedoch nur dann vorgenommen werden, wenn nicht innerhalb von sieben Tagen nach der Anzeige bei der Gemeinde die Verbrennung durch das Landratsamt untersagt wurde oder eine frühere Verbrennung aus wichtigen Gründen ausnahmsweise vorzeitig zugelassen wurde.

Das Landratsamt teilt weiter mit, dass die Verbrennung durch formellen Bescheid versagt werden muss, wenn die Voraussetzungen nicht stimmen. Da dieser Bescheid kostenpflichtig ist, wird empfohlen, spätestens fünf Tage nach Antragstellung beim Landratsamt nachzufragen, ob die beabsichtigte Verbrennung untersagt werden muss. Dann kann der Antrag zurückgezogen werden, was ohne weitere Kosten möglich ist.

Bei Verstößen können Geldbußen bis zu 50 000 Euro erlassen werden.